und A.______ mit Eingabe je vom 28. August 2013 gegen das Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts fristgerecht Berufung (Art. 399 Abs. 3 StPO), nachdem sie den Weiterzug zuvor bereits bei der Vorinstanz rechtzeitig angemeldet hatten Art. 399 Abs. 1 StPO). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Die Staatsanwaltschaft beliess den Freispruch von Z.______ unangefochten. Hinsichtlich der Rechtsmittel von B.______ und A.______ verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, zumal die Vorinstanz hier ihren Anträgen gefolgt bzw. im Strafpunkt sogar darĂ¼ber hinausgegangen war.