18 und Ziff. 19). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.2.— Demgegenüber gelangte die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts in Bezug auf den ebenfalls beschuldigten Krantechniker Z.______ zu einem Freispruch (Dispositiv-Ziff. 5). Zugleich befreite sie ihn von jeglicher Kostenfolge und erkannte ihm eine Parteientschädigung zu (Dispositiv‑Ziff. 17 und Ziff. 20). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 5.— a) In der Folge erhoben die Beschuldigten B.______ und A.______