Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge an den Strafbefehlen fest und überwies gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit an die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus zur Durchführung des Hauptverfahrens. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Im Falle von W.______ ist der Strafbefehl und damit dessen Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe, zuzüglich einer Busse, wegen fahrlässiger Tötung in Rechtskraft erwachsen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.1.— a)