_, als Serviceleiter der Firma Wolffkran Schweiz AG zuständig für die Installation des Baukrans an der Unfallstelle | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 210.‑ und einer Busse von Fr. 1‘260.‑). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.— a) Mit Ausnahme des Kranführers W.______ haben alle Beschuldigten gegen den Schuldspruch Einsprache erhoben. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge an den Strafbefehlen fest und überwies gestützt auf Art.