{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00052_2014-12-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=416&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "af2559f84888cc24cbb0a7af02f20eea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00052", "OGS.2015.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:31", "Checksum": "d71dd38abdc0ce30f1485d006f4dd0be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)\nRegeste:\nfahrlässige Tötung\n\n\n1.2.— a) Bei diesem Ausgang sind die für die Behandlung der Berufung im Schuld- und Strafpunkt fälligen Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren auf Fr. 2‘500.‑ anzusetzen und dem Beschuldigten A.______ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind A.______ Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4‘879.40 überbunden worden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, zumal der Beschuldigte dagegen keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013, E. 2.4.4). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.3.— Indem auf die Zivilklage der XY.______ Versicherungen AG nicht eingetreten wird, besitzt der Beschuldigte A.______ als in diesem Punkt obsiegende Partei gegenüber der Privatklägerin einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Die entsprechende Entschädigung ist vorliegend für beide Instanzen auf insgesamt Fr. 2‘000.‑ festzusetzen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.4.— Der Beschuldigte A.______ hat in seiner Berufung sodann beantragt, es sei vorzumerken, dass er gegenüber verschiedenen namentlich genannten Verfahrensbeteiligten den Streit verkündet habe bzw. den Streit verkünden wolle (siehe oben S. 2, Antrag Ziff. 5). Das Obergericht hat bereits mit Schreiben vom 18. September 2013 klargestellt, dass eine Streitverkündung im Rahmen eines Strafprozesses nicht vorgesehen ist. Damit hat es sein Bewenden; es ist keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, inwiefern diesbezüglich im nachfolgenden Urteilsdispositiv noch eine Anmerkung erforderlich sein sollte. Im Übrigen ist die Thematik der Streitverkündung vorliegend ohnehin gegenstandslos geworden, nachdem auf die Forderungsklage der XY.______ Versicherungen AG nicht eingetreten wird. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— Berufung des Beschuldigten B.______ |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.1.— B.______ ist im Berufungsverfahren mit seinem Hauptantrag auf Freispruch von Schuld und Strafe unterlegen. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist indes das erstinstanzlich festgelegte Strafmass zu reduzieren und ist überdies zugunsten von B.______ das angefochtene Urteil in Bezug auf die erstinstanzlich behandelten Zivilklagen abzuändern. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.2.— a) Für die Behandlung der Berufung von B.______ im Schuld- und Strafpunkt ist für das obergerichtliche Verfahren eine von B.______ zu bezahlende reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.‑ festzulegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an B.______ aus der Staatskasse ist abzusehen, da sein Rechtsvertreter im Berufungsverfahren spezifisch zur Strafzumessung keine Ausführungen gemacht hat, weshalb ihm in diesem Zusammenhang auch kein Aufwand erwachsen ist (siehe Art. 436 Abs. 2 StPO). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Sodann ist auch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat B.______ Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4‘879.40 überbunden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, nachdem auch der Beschuldigte selber dagegen keine konkreten Einwendungen erhoben hat (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013, E. 2.4.4). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.3.— Auf die Zivilklage der XY.______ Versicherungen AG wird nicht eingetreten, womit B.______ im Berufungsverfahren in diesem Punkt obsiegt. Demnach hat er gegenüber der XY.______ Versicherungen AG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Die entsprechende Entschädigung für beide Instanzen ist hier auf insgesamt Fr. 2‘000.‑ festzusetzen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— Gerichtskosten zu Lasten der XY.______ Versicherungen AG |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDa vorliegend auf die Zivilklage der XY.______ Versicherungen AG nicht eingetreten und die Klägerin demnach im Ergebnis auf den Zivilweg verwiesen wird, sind ihr in Anwendung von Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO jene Verfahrenskosten zu überbinden, welche durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind. Konkret sind hier die entsprechenden Gerichtskosten unter Berücksichtigung des Streitwerts auf Fr. 1‘000.‑ zu bemessen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.— Aufhebung der Solidarhaftung |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}