{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00052_2014-12-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=416&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "af2559f84888cc24cbb0a7af02f20eea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00052", "OGS.2015.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:31", "Checksum": "d71dd38abdc0ce30f1485d006f4dd0be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)\nRegeste:\nfahrlässige Tötung\n\n\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.3.— Aus alldem ergibt sich, dass auf die Forderungsklage der XY.______ Versicherungen AG mangels Klagelegitimation nicht einzutreten ist. Insoweit sind die Berufungen der Beschuldigten gutzuheissen und ist Dispositiv-Ziff. 10 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— Zivilforderungen der Angehörigen von G.______ sel. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.1.— Die Angehörigen des tödlich verunfallten G.______ machten im vorinstanzlichen Verfahren gegenüber allen Beschuldigten adhäsionsweise (siehe dazu Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) zivilrechtliche Forderungen, hauptsächlich Genugtuungsansprüche, geltend. In der Folge verpflichtete die Vorinstanz mit hier angefochtenem Urteil vom 3. Juli 2013 die im Schuldpunkt verurteilten B.______, A.______, X.______, Y.______ dazu, den Angehörigen des Unfallopfers zu gleichen Teilen sowie unter solidarischer Haftung Genugtuungszahlungen zu leisten. Im Übrigen wurden die Angehörigen mit weitergehenden Zivilansprüchen auf den Zivilweg verwiesen. Die Beschuldigten A.______ und B.______ beantragen in ihren Berufungen, es seien die Zivilklagen der Angehörigen abzuweisen (siehe die eingangs wiedergegebenen Anträge). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.2.— a) Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid über die adhäsionsweise eingeklagten Zivilforderungen der Angehörigen übersehen, dass diese mit Eingabe ihres Rechtsvertreters bereits vom 25. April 2012 erklärt haben, sie nähmen Abstand von den geltend gemachten Begehren, da sie sich mit dem Haftpflichtversicherer der Bauherrin aussergerichtlich über ihre Ansprüche geeinigt hätten. Mit Schreiben vom 16. September 2013 hat der Rechtsvertreter der Angehörigen diesen Sachverhalt auf Anfrage des Obergerichts ausdrücklich bestätigt. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Mit Schreiben vom 18. September 2013 hat das Obergericht sämtlichen betroffenen Parteien angezeigt, dass die Zivilansprüche der Angehörigen des Unfallopfers nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten und zudem vorgesehen sei, im Sinne einer Berichtigung den vorinstanzlichen (materiellen) Entscheid hinsichtlich der erwähnten Ansprüche in einen formellen Prozesserledigungsentscheid abzuändern. Hiergegen hat in der Folge keine Partei Einwendungen erhoben. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Mai 2014 ist denn auch zu den Zivilansprüchen der Angehörigen nicht mehr inhaltlich plädiert worden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.3.— Die Angehörigen von G.______ sel. haben sich ausserhalb des Strafprozesses mit der Haftpflichtversicherung über ihre zivilrechtlichen Ansprüche geeinigt und haben hierauf ihre zuvor anhängig gemachten Adhäsionsklagen zurückgezogen. Die Vorinstanz hätte deshalb im Rahmen ihres Strafurteils vom 3. Juli 2013 über diese Klagen nicht mehr materiell befinden dürfen. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Prozess über die Zivilansprüche der Angehörigen aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Klagerückzugs bereits von Rechts wegen beendet (siehe dazu BK-Killias, N 40 zu Art. 241 ZPO); das betreffende Adhäsionsverfahren wäre richtigerweise als durch Rückzug der Zivilklagen gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben gewesen. Bei dieser Sachlage sind daher Dispositiv-Ziff. 11 und Ziff. 12 des Urteils der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts aufzuheben und ist der Adhäsionsprozess betreffend die Zivilansprüche der Angehörigen von G.______ sel. im dargelegten Sinne als erledigt zu vermerken. In Anwendung von Art. 392 StPO erfolgt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 11 und Ziff. 12 des kantonsgerichtlichen Urteils zugleich auch zugunsten der vorinstanzlich ebenfalls verurteilten bzw. beschuldigten X.______, Y.______ und Z.______, welche kein Rechtsmittel ergriffen haben; den eben genannten Personen ist daher der obergerichtliche Entscheid auszugsweise ebenfalls zuzustellen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nV. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nZusammenfassung und Kostenregelung |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nFormal fällt das Obergericht hinsichtlich der Beschuldigten A.______ und B.______ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— Berufung des Beschuldigten A.______ |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.1.— Als Ergebnis ist festzuhalten, dass A.______ mit seinem hauptsächlichen Berufungsantrag auf Freispruch von Schuld und Strafe unterliegt. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist jedoch das angefochtene Urteil in Bezug auf die erstinstanzlich behandelten Zivilklagen zugunsten von A.______ abzuändern. Zudem ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Busse von fünf auf vier Tage zu reduzieren (Berichtigung eines Umrechnungsfehlers). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}