{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00052_2014-12-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=416&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "af2559f84888cc24cbb0a7af02f20eea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00052", "OGS.2015.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:31", "Checksum": "d71dd38abdc0ce30f1485d006f4dd0be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)\nRegeste:\nfahrlässige Tötung\n\n\n2.3.— Bei einer Gesamtwürdigung der dargelegten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Verbindung mit einer Busse von Fr. 900.‑ als angemessen. Dies bedeutet gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid eine Reduktion der Strafe um 30 Tagessätze, was mit Blick auf die gegenüber dem Mitbeschuldigten A.______ ausgesprochene Geldstrafe von ebenfalls 50 Tagessätzen in Anbetracht der durchaus vergleichbaren Verschuldenslage gerechtfertigt ist. Sodann ist, hierin wiederum in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf Fr. 180.‑ zu bemessen, zumal der Beschuldigte selber an der Berufungsverhandlung gegen die entsprechende Berechnung keine Einwendungen vorgebracht und sich überdies sein Einkommen seit der erstinstanzlichen Verhandlung gemäss eigenen Angaben nicht verändert hat. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.4.— a) Bereits die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB dem Beschuldigten zu Recht den bedingten Strafvollzug gewährt bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren. Darauf kann hier verwiesen werden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Für den Fall, dass der Beschuldigte die Verbindungsbusse von Fr. 900.‑ schuldhaft nicht bezahlen sollte, wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festgesetzt (siehe dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff.). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.5.— Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Berufung in Bezug auf den Strafpunkt zu ändern ist, indem der Beschuldigte B.______ zu einer tieferen Geldstrafe von noch 50 Tagessätzen zu Fr. 180.‑ zu verurteilen ist. Wie bereits im angefochtenen Entscheid ist sodann die Geldstrafe mit einer Busse im Betrag von Fr. 900.‑ zu verknüpfen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIV. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nZivilansprüche |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— Zivilforderung der XY.______ Versicherungen AG |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.1.— Die XY.______ Versicherungen AG macht im vorliegenden Strafprozess adhäsionsweise einen Schadenersatzanspruch von Fr. 540‘319.25 geltend, resultierend aus den Kosten für die Reparatur der beim Unfall beschädigten Seilbahn. Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziff. 10 des hier angefochtenen Entscheids die Beschuldigten A.______ und B.______ unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz in verlangter Höhe an die XY.______ Versicherungen AG verpflichtet. Beide Beschuldigten beantragen in ihrer Berufung, es sei die Forderungsklage der XY.______ Versicherungen AG abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (siehe dazu die eingangs aufgeführten Parteianträge). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.2.— a) Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Zur Adhäsionsklage legitimiert ist demnach, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden und damit berechtigt ist, sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft zu konstituieren (siehe Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 118 StPO; siehe dazu BSK-Dolge, N 51 zu Art. 122 StPO). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Gleich wie im gewöhnlichen Zivilprozess hat das Gericht auch im Adhäsionsprozess von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen zur Behandlung einer Forderungsklage erfüllt sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört namentlich, dass die Klagelegitimation des Adhäsionsklägers, d.h. dessen Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO, gegeben ist (BSK-Dolge, N 18 f. zu Art. 122 StPO). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Im Rahmen eines Strafverfahrens kann gegenüber dem Beschuldigten zivilrechtliche Ansprüche nur erheben, wer durch die Straftat geschädigt worden ist (Art. 122 Abs. 1 StPO). Mit anderen Worten muss sich der zivilrechtliche Anspruch unmittelbar aus der konkret eingeklagten Straftat herleiten (siehe dazu BSK-Dolge, N 5 und N 65 zu Art. 122 StPO). Im vorliegenden Strafprozess betraf die Anklage gegenüber den Beschuldigten den Tatbestand der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Die von der XY.______ Versicherungen AG hier gegenüber den Beschuldigten geltend gemachte Schadenersatzforderung ist indes nicht eine Folge des inkriminierten Straftatbestandes der fahrlässigen Tötung; vielmehr gründet dieser Ersatzanspruch auf der im vorliegenden Prozess strafrechtlich nicht zu beurteilenden Beschädigung der Seilbahn. Die XY.______ Versicherungen AG ist mithin durch den hier einzig zu beurteilenden Straftatbestand der fahrlässigen Tötung in ihren Rechten überhaupt nicht betroffen. Sie ist daher nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO und demnach nicht berechtigt, im vorliegenden Strafprozess gestützt auf Art. 122 Abs. 1 StPO gegenüber den Beschuldigten adhäsionsweise eine Ersatzforderung geltend zu machen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|"}