{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00052_2014-12-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=416&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "af2559f84888cc24cbb0a7af02f20eea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00052", "OGS.2015.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:31", "Checksum": "d71dd38abdc0ce30f1485d006f4dd0be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)\nRegeste:\nfahrlässige Tötung\n\n\n1.4.— a) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann dem Beschuldigten im Lichte von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug eingeräumt werden. Dabei ist gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB die Probezeit ebenso im Einklang mit der Vorinstanz auf zwei Jahre zu befristen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) In Bezug auf die Verbindungsbusse von hier Fr. 500.‑ ist als Umwandlungsschlüssel für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) die bei der Geldstrafe ermittelte Tagessatzhöhe von Fr. 120.‑ heranzuziehen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff.). Dies ergibt im Ergebnis, dass der Beschuldigte eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen [nicht fünf Tage, wie von der Vorinstanz festgesetzt] zu gewärtigen hätte, sollte er die Busse schuldhaft nicht begleichen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.5.— Nachdem im Übrigen der Beschuldigte A.______ an der Berufungsverhandlung keine konkreten Einwendungen gegenüber der vorinstanzlichen Bemessung der Strafe erhoben hat, ist zusammenfassend festzuhalten, dass das angefochtene Urteil im Strafpunkt zu bestätigen ist, abgesehen von einer geringfügigen Korrektur bei der Ersatzfreiheitsstrafe. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— Strafe gegenüber B.______ |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.1.— a) Der Beschuldigte B.______ hat sich ebenfalls der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gemacht, weshalb er der gleichen abstrakten Strafandrohung unterliegt wie A.______ (siehe dazu oben E. III. 1.1.). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B.______ im Zusatz zu einer Vorstrafe zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 180.‑ sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 900.‑ verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen kein Rechtsmittel ergriffen, was eine strengere Bestrafung ausschliesst (Art. 391 Abs. 2 StPO), wenn nachfolgend nun das Obergericht die Strafe nach dem konkreten Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung seiner Beweggründe, seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf sein Leben festzusetzen hat (Art. 47 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.2.— a) Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten B.______ kann auf die Angaben im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Gemäss Erklärung des Beschuldigten vor Obergericht ist seine persönliche Situation nach wie vor dieselbe. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wiegt das Verschulden des Beschuldigten B.______ im Vergleich zu demjenigen des Mitbeschuldigten A.______ nicht schwerer. Dessen Verschulden ist andererseits aber auch nicht geringer. Ihm ist unter dem Verschuldensgesichtspunkt anzulasten, dass er es trotz der exponierten und gefahrenträchtigen Lage der Baustelle in nächster Nähe zu einer Personenseilbahn versäumt hat, ein klares Sicherheitskonzept zu erstellen, bevor der Baukran in Betrieb genommen wurde. Sein Standpunkt, der Kran habe im Bereich der Seilbahn gar nichts zu suchen gehabt, weshalb in dieser Hinsicht keine Sicherheitsanweisungen notwendig gewesen seien, gründet auf einer tadelnswerten Sorglosigkeit. Allein schon aufgrund der Tatsache, dass sich der Radius des Krans mit der Seilbahnachse überschnitt, musste dem Beschuldigten B.______ namentlich auch im Lichte der weiter vorne erwähnten einschlägigen Schutznormen (siehe oben E. II. 4.2. Bst. b) klar geworden sein, dass präventive Massnahmen notwendig sein würden, um mögliche Gefahren abzuwenden. Darüber hat er sich hinweggesetzt, wobei er letztlich ähnlich leichtfertig handelte wie A.______ bei seinem fatalen Kranmanöver, indem er ebenfalls darauf vertraute, es werde nichts geschehen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Strafmindernd zu berücksichtigen ist die insgesamt lange Verfahrensdauer seit der Deliktsverübung, worin im Ergebnis ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV liegt. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) Zusätzliche Strafminderungsgründe liegen keine vor. Es sind überdies auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche beim Beschuldigten auf eine besondere Strafempfindlichkeit hinweisen würden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}