{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00052_2014-12-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=416&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "af2559f84888cc24cbb0a7af02f20eea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00052", "OGS.2015.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:31", "Checksum": "d71dd38abdc0ce30f1485d006f4dd0be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)\nRegeste:\nfahrlässige Tötung\n\n\n4.4.— Diesen Ausführungen zufolge ist der erstinstanzlich gegenüber B.______ ergangene Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB zu bestätigen. Es ist hierzu ergänzend auch auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Dies führt in diesem Punkt zur Abweisung der Berufung von B.______. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nStrafzumessung |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— Strafe gegenüber A.______ |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.1.— a) Wer im Sinne von Art. 117 StGB fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe von in der Regel sechs Monaten bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen bestraft (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Wird der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, kann die bedingte Strafe mit einer Busse bis zu Fr. 10‘000.‑ verbunden werden, bei deren Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen ist (Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 StGB). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Strafzumessung ergriffen. Infolgedessen darf das Obergericht die von der Vorinstanz in Bezug auf den Beschuldigten A.______ festgelegte bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 120.‑ zuzüglich einer Busse von Fr. 500.‑ nicht verschärfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Innerhalb der aufgezeigten Bandbreite ist die konkret auszufällende Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen; hierbei sind die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.2.— a) Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die persönlichen Verhältnisse sowie das Vorleben des Beschuldigten unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten zutreffend beschrieben. Es kann daher an dieser Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, zumal der Beschuldigte selber anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt hat, dass sich in der Zwischenzeit nichts verändert habe. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Das Verschulden des Beschuldigten wiegt erheblich. Das von ihm angeordnete und in der Folge zusammen mit dem Kranführer W.______ umgesetzte Vorhaben, mit dem Kran den Abbauhammer unmittelbar bei der Seilbahnstütze zu deponieren, ist aufgrund der gesamten Umstände als leichtfertig und verwegen zu taxieren. Obschon er nämlich von seinem damals eingenommenen Standort bei der Seilbahnstütze aus das Trassee der Seilbahn bergwärts nur wenige Meter weit überblicken konnte und er überdies damit rechnen musste, dass jederzeit die Seilbahnkabine herannahen könnte, liess er dennoch den Abbauhammer unmittelbar neben dem Seilbahntragseil absenken. Er handelte dabei sozusagen im blinden Vertrauen darauf, es würde schon nichts geschehen. Fatalerweise hat er sich darin geirrt. Dadurch, dass er das naheliegende und akute Kollisionsrisiko ganz offensichtlich nicht bedachte und er jede Vorsicht ausser Acht liess, lag seinem Verhalten eine ziemliche Gleichgültigkeit, wenn nicht gar Rücksichtslosigkeit zugrunde. Dies fällt verschuldensmässig stark ins Gewicht. Zur Entlastung des Beschuldigten ist aber immerhin anzufügen, dass auf Baustellen regelmässig eine nicht unerhebliche Hektik herrscht und die Bauarbeiter bei der Arbeitserledigung unter enormem Zeitdruck stehen. Kommt hinzu, dass die vorliegende Baustelle unmittelbar an einem Felsgrat extrem exponiert war; es war wenig Platz vorhanden und die Arbeiter vor Ort hatten bei ihrer anspruchsvollen Tätigkeit permanent auch auf sich selber achtzugeben, um nicht zu verunfallen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Hier konkret strafmindernd zu berücksichtigen ist die insgesamt lange Verfahrensdauer seit der Deliktsverübung, worin im Ergebnis ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV liegt. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) Zusätzliche Strafminderungsgründe liegen keine vor. Es sind überdies auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche beim Beschuldigten auf eine besondere Strafempfindlichkeit hinweisen würden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.3.— Aufgrund der dargelegten Strafzumessungselemente erscheint eine Geldstrafe in der bereits erstinstanzlich ausgesprochenen Höhe von 50 Tagessätzen als dem Verschulden, den persönlichen Verhältnissen sowie der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten angemessen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe auf Fr. 120.‑ festzulegen, zumal der Beschuldigte selber an der Berufungsverhandlung gegen die entsprechende Berechnung nichts eingewendet und die Verdienstangaben im erstinstanzlichen Entscheid als nach wie vor gültig bestätigt hat. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}