{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00052_2014-12-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=416&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "af2559f84888cc24cbb0a7af02f20eea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00052", "OGS.2015.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:31", "Checksum": "d71dd38abdc0ce30f1485d006f4dd0be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)\nRegeste:\nfahrlässige Tötung\n\n\nf) Letztlich bleibt zu bemerken, dass am Unglückstag überhaupt kein Sicherheitskonzept vorlag, welches speziell auch auf den Betrieb des Krans in nächster Nähe zur Seilbahn ausgerichtet war. Während nämlich die Bauleitung noch vor Inbetriebnahme des Krans Massnahmen festgelegt hatte, wie der Kran und die Materialseilbahn gefahrlos nebeneinander zu betreiben waren (siehe dazu oben E. II. 1.5.), so bestanden in Bezug auf die entferntere, aber ebenfalls noch im Schwenkbereich des Krans verlaufende Seilbahn keinerlei Anweisungen. B.______ kann das Unterbleiben dieser Vorkehrungen nicht damit rechtfertigen, dass der Kran im Profil der Seilbahn „eigentlich nichts zu suchen“ gehabt habe (siehe dazu oben E. II. 1.4. Bst. d/aa). Gerade weil aus Sicht der Bauleitung keine Veranlassung bestand, mit dem Kran im Bereich der Seilbahn zu operieren, wäre es zumindest erforderlich gewesen, dies gegenüber den Bauarbeitern vor Ort explizit zu kommunizieren und hierbei dem Vorarbeiter A.______ und dem Kranführer W.______ insbesondere zu verordnen, keine am Kran angehängten Lasten in Richtung Seilbahntrassee zu schwenken und schon gar nicht, dort Lasten abzusenken. Ein wirksames und vollständiges Sicherheitskonzept, wie es im Sinne von Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Kranverordnung beim Betrieb eines Krans verlangt wird, hätte vorausgesetzt, dass hinsichtlich aller Leitungen innerhalb des Aktionsradius des Krans vorbeugende Massnahmen zur Verhinderung einer Kollision getroffen werden. Erforderlich wäre dabei gewesen, die Inbetriebnahme des Krans mit den Betreibern der Seilbahn vorgängig abzusprechen und hierbei insbesondere auch die Kommunikation (Funkverbindung) zwischen den Verantwortlichen der Seilbahn und den Bauarbeitern vor Ort sicherzustellen. Endlich wäre auch notwendig gewesen, vor Ort auf der Baustelle, konkrete Verhaltensregeln für alle Beteiligten in Bezug auf den Umgang mit dem Kran verbindlich festzulegen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\ng) Es bedeutete daher eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des verantwortlichen Bauführers B.______, dass er vor Inbetriebnahme des Krans kein Sicherheitskonzept im eben dargelegten Sinne entworfen und speziell nicht wenigstens eindeutige Sicherheitsanweisungen in Bezug auf die Seilbahn erlassen hatte. Diese Massnahme wäre in der Perspektive von Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Kranverordnung auf jeden Fall geboten gewesen. Hätte B.______ kategorisch bestimmt, der Kran dürfe unter keinen Umständen im Bereich der Seilbahn operieren, wären A.______ und W.______ vor Ort hinsichtlich einer möglichen Kollisionsgefahr mit der Seilbahn sensibilisiert gewesen. Wäre ihnen das Trassee der Seilbahn sozusagen als Tabuzone befohlen worden, so ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie den Platz bei der Seilbahnstütze von vornherein nicht in Betracht gezogen hätten, um an dieser Stelle mithilfe des Krans den Abbauhammer zu deponieren. Bei dieser Sachlage ist demnach der Risikozusammenhang zwischen dem sorgfaltswidrigen Verhalten von B.______ (unterlassene Sicherheitsanweisungen) und dem eingetretenen Unglück offensichtlich; hätte B.______ wenigstens nur schon befohlen, dass Kranmanöver im Bereich des Seilbahntrassees verboten seien, so hätte sich der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zugetragen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nh) Selbst wenn für B.______ der genaue Ablauf, wie er vorliegend zum Unfall geführt hat, nicht vorhersehbar war, so ändert dies nichts an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Es ist nämlich im Anwendungsbereich der oben dargelegten Sicherheitsbestimmungen für die Strafbarkeit von B.______ unerheblich, ob er konkret hätte erahnen müssen, dass A.______ und W.______ auf die kühne Idee kommen würden, mit dem Kran den Abbauhammer trotz laufendem Seilbahnbetrieb innerhalb des Bahntrasses zu deponieren. Die Sicherheitsbestimmungen verlangen vom verantwortlichen Bauführer, dass beim Einsatz eines Krans im Bereich einer Seilbahn generell Schutzmassnahmen zur Vermeidung einer Kollision zu treffen sind. Die Notwendigkeit zum Erlass von Schutzvorkehrungen zur Kollisionsvermeidung hängt dabei nicht davon ab, ob sich die hierfür zuständige Person im Einzelnen vorstellen kann, wie genau sich eine mögliche Kollision abspielen könnte. Ausschlaggebend für die Verpflichtung zur Anordnung präventiver Schritte ist bereits der Umstand, dass der Kran in das Profil einer Seilbahn hineinragt und damit offenkundig ist, dass eine Kollision möglich ist. Wenn immer sich daher der Aktionsradius eines Krans mit dem Profil einer Seilbahn überschneidet, liegt per se eine erkennbare Gefahrenlage vor, welche Schutzmassnahmen erforderlich macht. Wird in dieser Situation die Verantwortung zur Risikovermeidung nicht wahrgenommen, liegt eine durch Unterlassung begangene strafbare pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vor. Entscheidend ist dabei einzig und allein, dass die Kollisionsgefahr an sich vorhersehbar war; es kommt dabei nicht darauf an, ob ebenso das aufgrund der unterlassenen Sicherheitsvorkehrungen konkret abgelaufene Unfallgeschehen erkennbar war. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.3.— In Bezug auf den Anklagesachverhalt, welcher vorliegend B.______ angelastet wird, liegen keine Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe vor. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}