{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00052_2014-12-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=416&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "af2559f84888cc24cbb0a7af02f20eea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00052", "OGS.2015.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:31", "Checksum": "d71dd38abdc0ce30f1485d006f4dd0be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)\nRegeste:\nfahrlässige Tötung\n\n\nWer sich den Kran von einem Drittunternehmen zur Verfügung stellen lässt, ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, sofern die betreffenden Unternehmen nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbaren. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nArt. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung, VUV (SR 832.30): |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1 Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) B.______ war in seiner Funktion als Bauführer verantwortlich für die Baustelle, auf der sich der Seilbahnunfall zutrug (siehe oben E. II. 1.1. Bst. a). Von daher war er insbesondere auch für die Einhaltung der massgeblichen Sicherheitsvorgaben zuständig. Es steht dabei ausser Frage, dass er aufgrund seiner Ausbildung als Bauführer die vorgenannten Schutzbestimmungen kennen musste; demnach war ihm auch bekannt, dass er im Lichte von Art. 7 der Kranverordnung konkret die Verantwortung für einen sicheren Betrieb des hier angemieteten Baukrans (siehe oben E. I. 1. Bst. c) trug. Gemäss den Untersuchungsergebnissen steht jedoch fest, dass zum einen die am Unfallmorgen erfolgte Aufnahme des Kranbetriebs nicht mit den Verantwortlichen der Seilbahn abgesprochen war (siehe oben E. II. 1.4. Bst. d/bb). Zum anderen war am Kran auch keine Dreh- bzw. Ausladungsbegrenzung angebracht; dadurch konnte der Kran – wie sich beim Unfall schicksalhaft zeigte – in den Bereich der Seilbahnstütze drehen und dort innerhalb des Seilbahntrassees Lasten ablassen (siehe oben E. II. 1.6. Bst. b/aa). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) aa) B.______ wies in der Untersuchung allerdings zutreffend darauf hin, dass es nicht dienlich gewesen wäre, am Kran eine Drehbegrenzung in der Weise vorzusehen, dass der Kranausleger nicht mehr in Richtung der Seilbahnstütze hätte drehen können. Denn in diesem Fall hätte der Kran den Abladeplatz der Materialseilbahn, welcher sich vom Kranturm aus gesehen in der Flucht zur Seilbahnstütze befand, gar nicht bedienen können (siehe oben E. II. 1.6. Bst. d). Im Übrigen barg allein der Umstand, dass das Ende des Kranauslegers während eines Güterumschlags bei der Materialseilbahn bis zur Stütze der Seilbahn reichte, noch keine Kollisionsgefahr in sich, überragte doch der Ausleger die Stütze in der Vertikalen um mehrere Meter (siehe oben E. II. 1.6. Bst. d). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nbb) Dass der Ausleger des Krans mit einer Länge von 24 Metern konzipiert war, hatte seine Bewandtnis darin, dass es nur mit diesem Ausmass möglich war, den äussersten Bereich der Baustelle für die Errichtung des neuen Mastes zu bedienen. Dies aber hatte umgekehrt zur Folge, dass der Ausleger auf der der Baustelle abgewandten Seite bis in das Profil der Seilbahn hineinragen konnte. Immerhin aber wäre es möglich gewesen, das Ausfahren der Laufkatze insoweit zu begrenzen, dass der Kran jedenfalls im Bereich der Seilbahnstütze keine Lasten hätte absenken können (sektorale Ausladungssperre; siehe dazu oben E. II. 1.6. Bst. b/bb). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\ne) Wäre daher B.______ als für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlicher Bauführer darauf bedacht gewesen, dass vor Inbetriebnahme des Krans an diesem zumindest eine entsprechend begrenzte Ausladungssperre installiert worden wäre, hätte für A.______ und W.______ überhaupt keine Möglichkeit bestanden, den Abbauhammer mithilfe des Krans beim Sockel der Seilbahnstütze abzulegen. Denn es hätte bei einer Positionierung des Kranauslegers in Richtung Seilbahnstütze die Laufkatze gar nicht bis dahin ausgefahren werden können. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}