{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00052_2014-12-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=416&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "af2559f84888cc24cbb0a7af02f20eea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00052", "OGS.2015.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:31", "Checksum": "d71dd38abdc0ce30f1485d006f4dd0be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)\nRegeste:\nfahrlässige Tötung\n\n\nb) Indes ist die Entscheidung von A.______, den Abbauhammer bei der Seilbahnstütze abzulegen, weil ihm dieser Platz „einfach am idealsten“ erschien (siehe oben E. II. 1.3. Bst. a), nicht von Grund auf als waghalsig zu bezeichnen. Nur hätte er zuvor die ihm möglichen Massnahmen treffen müssen, um zu verhindern, dass es zu einer Kollision mit der Seilbahn kommt. Zunächst hätte er vom Kranführer verlangen müssen, dass er sich für die Ausführung des betreffenden Kranmanövers in den Führerstand auf dem Kran begibt, von wo aus er das Seilbahntrassee auf einer erheblich grösseren Distanz als vom Boden aus hätte überblicken können (siehe oben E. II. 1.3. Bst. d). Der Kranführer hätte diesfalls eine drohende Kollisionsgefahr frühzeitig erkennen und die Gefahrenlage noch rechtzeitig abwenden können. Im Übrigen aber hätte auch A.______ selber im Gelände sich eine kurze Strecke in nördliche Richtung begeben können, wo er freie Sicht bis zur Bergstation der Seilbahn gehabt und sich so hätte vergewissern können, dass die Fahrspur der Bahn für die Dauer des vorgesehenen Ablademanövers bei der Seilbahnstütze frei bleiben würde (siehe oben E. II. 1.3. Bst. d). Vor allem aber wäre der Unfall vermeidbar gewesen, wenn A.______ über Funk (siehe oben E. II. 1.4. Bst. e) mit den Verantwortlichen der Seilbahn Kontakt aufgenommen und sichergestellt hätte, dass für die Dauer des Abladens des Abbauhammers bei der Seilbahnstütze die Seilbahn überhaupt nicht in Betrieb genommen wird. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.5.— Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe sind in Bezug auf das angeklagte Verhalten von A.______ keine ersichtlich. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.6.— Aus alldem ergibt sich somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte A.______ sich der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gemacht hat. Die Berufung von A.______ ist daher in diesem Punkt abzuweisen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.— Beurteilung des Tatverschuldens von B.______ |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.1.— B.______ wird in der Anklage vorgeworfen, er hätte vor der Inbetriebnahme des Krans dafür besorgt sein müssen, dass am Kran eine Drehbegrenzung angebracht werde; hierzu wäre er speziell nach Massgabe von Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Kranverordnung verpflichtet gewesen. Zumindest aber hätte er den Vorarbeiter A.______ und den Kranführer W.______ auf die mögliche Kollisionsgefahr mit der Seilbahn aufmerksam machen müssen. Ausserdem hätte er im Rahmen der ihm gemäss Art. 9 der Verordnung über die Unfallverhütung obliegenden Koordinationspflichten die Verantwortlichen der Seilbahn auf die Inbetriebnahme des Baukrans im Bereich der Seilbahn hinweisen müssen. Aufgrund seiner Ausbildung als Bauführer sei er in der Lage gewesen, die in Frage stehenden Risiken und Zusammenhänge zu erkennen und entsprechende Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Indem er dies pflichtwidrig unvorsichtig unterlassen habe, habe er sich der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB strafbar gemacht. Die Vorinstanz übernahm im angefochtenen Entscheid im Ergebnis den Standpunkt der Anklage. Die Sorgfaltswidrigkeit von B.______ erkannte sie im Wesentlichen darin, dass er nicht sichergestellt habe, dass am Kran noch vor der Inbetriebnahme eine Schwenkbegrenzung eingebaut wird, nachdem während der Installation des Krans die Notwendigkeit einer Drehbegrenzung erkennbar geworden sei. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.2.— a) Pflichtwidrig unvorsichtig – und damit fahrlässig – handelt, wer die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Als Rechtsquelle der gebotenen Sorgfaltspflicht sind insbesondere einschlägige Normen von Bedeutung, die ein bestimmtes Verhalten gebieten. In einem solchen Fall bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 30 zu Art. 12 StGB; siehe sodann oben E. II. 2.1. Bst. b). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Als sachbezogene Bestimmungen sind vorliegend zu beachten: |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nArt. 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Kranverordnung (SR 832.312.15): |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3 Bevor Krane in der Nähe Strom führender blanker elektrischer Leiter oder von Bahnanlagen verwendet werden, sind mit den Leitungseigentümern oder den Bahngesellschaften die zu treffenden zusätzlichen Schutzmassnahmen zu vereinbaren. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so ist das Durchführungsorgan zu informieren. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4 Ist der Aktionsbereich von Kranen durch Hindernisse eingeschränkt, sind Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Kollisionen zu treffen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nArt. 7 der Kranverordnung: |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}