{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00052_2014-12-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=416&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "af2559f84888cc24cbb0a7af02f20eea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00052", "OGS.2015.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:31", "Checksum": "d71dd38abdc0ce30f1485d006f4dd0be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)\nRegeste:\nfahrlässige Tötung\n\n\nb) aa) Der Rechtsvertreter von A.______ führte an der Berufungsverhandlung aus, der Kranführer W.______, welcher das risikobehaftete Manöver effektiv ausgeführt hat, sei seinem Mandanten überhaupt nicht unterstellt gewesen. Folglich sei A.______ gegenüber W.______ auch nicht weisungsbefugt gewesen und habe ihm daher nicht vorschreiben können, wie er den Kran zu bedienen habe. Somit sei andererseits W.______ auch nicht verpflichtet gewesen, Anweisungen von A.______ entgegenzunehmen und dabei Kranmanöver auszuführen, welche der Sicherheit des Betriebs eines Krans widersprochen hätten. Aber selbst wenn A.______ gegenüber W.______ ein Weisungsrecht gehabt hätte, so wäre es an W.______ gelegen, die Ausführung des von ihm als „saugefährlich“ erkannten Manövers zu verweigern. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nbb) W.______ hat in der Untersuchung rund ein Jahr nach dem Unfallereignis zu Protokoll gegeben, sein unmittelbarer Vorgesetzter auf der Unfallbaustelle sei der Bauführer. Es ist in diesem Zusammenhang zu bemängeln, dass der Untersuchungsrichter vor dem Hintergrund der gesamten damaligen Ermittlungsergebnisse über die Widersprüchlichkeit dieser Aussage von W.______ einfach hinweggegangen ist und sie nicht geklärt hat. Gleichwohl steht hier ausser Frage und wurde von A.______ selber mehrmals bestätigt, dass er auf der Unfallbaustelle als Vorarbeiter eingesetzt war und in dieser Funktion am Unfalltag den Auftrag hatte, den Bauplatz einzurichten, damit die Betonierungsarbeiten für den neuen Seilbahnmast in Angriff genommen werden können (oben E. II. 1.2. und 1.3. Bst. a). Als Vorarbeiter aber war A.______ gegenüber den damals auf der Unfallstelle tätigen insgesamt drei Arbeitern, darunter auch der Kranführer W.______ (siehe oben E. II. 1.3. Bst. a), durchaus weisungsbefugt; die drei Arbeiter waren A.______ zugeteilt bei der Ausführung des ihm übertragenen Auftrags. Infolgedessen hat A.______ die Auswirkung seiner Anweisung, den Abbauhammer mit dem Kran zur Seilbahnstütze hinüber zu verlegen, in strafrechtlicher Hinsicht zu vertreten. Der Umstand, dass er von W.______ nicht auf die Gefährlichkeit des Kranmanövers hingewiesen worden ist, vermag ihn ebenfalls nicht zu entlasten, wurde doch oben eingehend dargelegt, dass er die Risikohaftigkeit des Manövers selber hätte erkennen können und müssen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) An der Fahrlässigkeitshaftung von A.______ ändert ebenso wenig der Umstand etwas, dass der Maschinist an der Bergstation das Seilbahngefährt während der verhängnisvollen Talfahrt nicht ununterbrochen überwacht hat bzw. dass der tödlich verunglückte G.______ kein Funkgerät auf sich trug und während der Fahrt in der Kabine die Gefahrenlage mutmasslich zu spät erkannt hat und daher nicht mehr rechtzeitig die Notbremse hat ziehen können. Der Absturz der Seilbahnkabine wurde durch das fatale Kranmanöver bewirkt, welches von A.______ angeordnet worden war. Er hat vor Ort zusammen mit dem Kranführer W.______ eine offenkundige Gefahrensituation geschaffen; im Unfalltod von G.______ hat sich in der Folge das sorgfaltswidrig und damit unerlaubt herbeigeführte Risiko verwirklicht. Weil er die Gefahr geschaffen hat, kann er sich daher nicht darauf berufen, bei erhöhter Vorsicht anderer wäre es nicht zum Unfall gekommen. Damit ist zugleich auch erklärt, dass allfällige Aufmerksamkeitsdefizite der Bahnangestellten nicht als vordringliche Unfallursache erscheinen, welche das Fehlverhalten von A.______ in den Hintergrund drängen würde. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) Bereits in den obigen Erwägungen zum Sachverhalt wurde schliesslich dargelegt, dass die am Unfalltag defekte Funksteuerung an der Seilbahn keinen kausalen Einfluss auf das Unfallgeschehen hatte. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.4.— Das Unfallereignis, welches zum Ableben von G.______ geführt hat, wäre bei sorgfaltsgemässem Verhalten von A.______ vermeidbar gewesen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\na) Vorab hätte das Unglück verhindert werden können, wenn A.______ sich entschieden hätte, den Abbauhammer an einem anderen Ort als bei der Seilbahnstütze zu deponieren. Dass dazu eine Möglichkeit bestanden hätte, räumte er in der Untersuchung selber ein (siehe oben E. II. 1.3. Bst. a). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}