{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00052_2014-12-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=416&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "af2559f84888cc24cbb0a7af02f20eea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00052", "OGS.2015.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:31", "Checksum": "d71dd38abdc0ce30f1485d006f4dd0be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)\nRegeste:\nfahrlässige Tötung\n\n\ne) Der an der Unfallstelle eingesetzte Kran konnte Lasten mit einer Hubgeschwindigkeit von ca. 17,5 m/min anheben oder absenken (siehe oben E. II. 1.7. Bst. a). A.______ war sich über die Arbeitsgeschwindigkeit des Krans im Klaren, stand er doch dabei, als der Abbauhammer zunächst mit dem Kranseil hochgezogen wurde, ehe er sich dann zusammen mit dem Kranführer W.______ zum vorgesehenen Abladeplatz beim Masten der Seilbahn begab (siehe oben E. II. 1.3. Bst. b). Als er daher entschied, den Abbauhammer hinter den Tragseilen der Seilbahn zu deponieren, obwohl er wusste, dass jederzeit mit einer vorbeifahrenden Seilbahn zu rechnen war (siehe oben E. II. 1.4. Bst. c), musste ihm bewusst sein, dass bei diesem Manöver das Kranhubseil sich für einige Zeit im Lichtraumprofil der Seilbahn befinden und damit die Durchfahrt des Seilbahngefährts blockieren würde. Es ist hierfür bei optimistischer Einschätzung mit einer Zeitspanne von mindestens zwei Minuten zu rechnen (Absenken des Abbauhammers ab Tragseilhöhe bis Boden [knapp 10 Meter], Positionieren der Last am Boden, Hochziehen des Hubseils bis auf das Niveau der Tragseile). Gleichzeitig konnte A.______ gemäss eigener Darstellung von seinem Standort beim Mastsockel aus die Tragseile der Seilbahn bergwärts auf einer Strecke von 50 Metern einsehen (siehe oben E. II. 1.3. Bst. d; tatsächlich allerdings dürfte es eine wesentlich kürzere Strecke gewesen sein). Bei einer Fahrgeschwindigkeit von damals 2m/sec (siehe oben E. II. 1.4. Bst. b) benötigte die Seilbahn für eine Strecke von 50 Metern rund 25 Sekunden. Als vormals langjähriger Seilbahnmonteur wusste A.______ generell um die Betriebsgeschwindigkeiten von Seilbahnen; konkret kannte er aber insbesondere auch das Tempo der Unfallbahn, war er doch am Morgen mit dieser zur Baustelle hochgefahren. Insofern musste A.______ bei gehöriger Vorsicht davon ausgehen, dass es unmöglich sein würde, die Fahrbahn der Seilbahn rechtzeitig wieder freizugeben, sollte just während des Absetzens des Abbauhammers beim Mastsockel ein Seilbahngefährt den von ihm überblickbaren Streckenabschnitt passieren. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.2.2.— a) Wie soeben dargelegt, war das von A.______ angeordnete Kranmanöver (Abladen des Abbauhammers unmittelbar bei der Seilbahnstütze, obwohl der Seilbahnbetrieb nicht eingestellt war) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens objektiv geeignet, den Absturz einer herannahenden Seilbahnkabine mit tödlichen Folgen für einen mitfahrenden Passagier zu bewirken oder jedenfalls zu begünstigen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) A.______ als langjähriger Bauarbeiter und zudem mit mehrjähriger Berufserfahrung auch im Seilbahnbau (siehe oben E. II. 1.2.) wäre in subjektiver Hinsicht in der Lage gewesen, den fatalen Geschehensablauf zumindest in groben Zügen vorherzusehen. Indem er das Risiko jedoch nicht bedacht und insofern ohne Bedenken den Abbauhammer mithilfe des Krans bei der Seilbahnstütze deponierte, handelte er pflichtwidrig unvorsichtig (unbewusste Fahrlässigkeit; siehe dazu BSK-Niggli/Maeder, N 85 zu Art. 12 StGB). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.3.— Vorliegend haben auch nicht Umstände ausserhalb der Verantwortung von A.______ in einer Weise zum Unfall beigetragen, dass allein diese Faktoren, und nicht die von A.______ bewirkte Gefahrensituation, als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Unfalltodes von G.______ erscheinen und dabei das eben als sorgfaltswidrig erkannte Verhalten von A.______ in den Hintergrund drängen würden: |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\na) Es ist erstellt, dass zum Unfallzeitpunkt am Kran weder eine Drehbegrenzung noch eine Ausladungsbegrenzung eingebaut war (siehe oben E. II. 1.6. Bst. b). Zudem bestanden auch keine Anweisungen zur Koordination der Krantätigkeiten mit dem Betrieb der Seilbahn (siehe oben E. II. 1.4. Bst. d). Zwar ist gewiss, dass jedenfalls dann, wenn der Kran im Bereich der Seilbahnstütze keine Lasten hätte absenken können (sektorale Ausladungssperre; siehe dazu oben E. II. 1.6. Bst. b/bb), der Unfall nicht hätte geschehen können. Ausserdem hätten verbindliche Sicherheitsanweisungen zum Betrieb des Krans im Bereich der Seilbahn auf jeden Fall bewirkt, dass alle Beteiligten vor Ort betreffend mögliche Gefahren sensibilisiert gewesen wären. Dennoch bleibt hier festzuhalten, dass A.______ mit seiner Anordnung, den Abbauhammer mithilfe des Krans bei der Seilbahnstütze abzulegen, eine derart evidente Gefahrensituation herbeigeführt hat, dass er das Risiko seines Vorhabens aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ohne weiteres selber hätte erkennen und deshalb davon hätte absehen müssen. Aufgrund der ins Auge springenden Offensichtlichkeit der Gefahr kann er sich darum entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters nicht damit exkulpieren, dass am Kran keine Ausladungsbegrenzung installiert war und zudem keine klare Sicherheitsanweisungen bestanden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}