{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00052_2014-12-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=416&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "af2559f84888cc24cbb0a7af02f20eea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00052", "OGS.2015.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:31", "Checksum": "d71dd38abdc0ce30f1485d006f4dd0be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)\nRegeste:\nfahrlässige Tötung\n\n\n3.2.— Der Standpunkt von Staatsanwaltschaft und Vorinstanz ist zutreffend. A.______ hätte aus den nachfolgenden Gründen bei pflichtgemässer Sorgfalt den Geschehensablauf, welcher vorliegend zum Tod des Seilbahnmaschinisten G.______ geführt hat, erkennen können und müssen: |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.2.1.— a) A.______ hatte am Unfalltag in seiner Funktion als Vorarbeiter den Auftrag, die Baustelle für den Aufbau eines neuen Seilbahnmastes (Bauseilbahn 1) einzurichten. Zu diesem Zweck ordnete er an, den Abbauhammer von seinem Lageplatz am Kranfundament mithilfe des Krans wegzuschaffen und in nördlicher Richtung beim Mastsockel der Stütze 1 der Seilbahn zu deponieren. Für die Wahl des Ablageortes bei der Stütze 1 bestand keine zwingende Notwendigkeit. Der Abbauhammer hätte auch an eine andere Stelle verbracht werden können; der Platz bei der Stütze 1 schien A.______ „einfach am idealsten“ (siehe oben E. II. 1.3. Bst. a). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) In der Folge standen A.______ und der Kranführer W.______ am Fuss der Seilbahnstütze und schickten sich an, über ihnen den Abbauhammer praktisch um Handbreite am Seilbahntragseil vorbei herabgleiten zu lassen; effektiv war es dann auch so, dass während des Absenkens der Last das Kranseil das Tragseil sogar touchierte (oben E. II. 1.3. Bst. c). Spätestens in diesem Moment hätte A.______ die Gefährlichkeit des Manövers ins Auge springen müssen. Es ist, wenn nicht gar für jedermann, zumindest für eine Person mit der beruflichen Erfahrung von A.______ als langjähriger Bauarbeiter und Seilbahnmonteur (oben E. 1.2. Bst. a) offensichtlich, dass ein am Tragseil einer Seilbahn streifendes Kranseil eine Gefahr bedeutet, sollte genau in dem Augenblick die Seilbahnkabine vorbeifahren. Konkret musste A.______ bedenken, das Kranseil könnte sich am Seilbahngehänge verheddern und würde in der Folge von der Seilbahn mitgezogen, so dass dadurch – sobald das Kranseil nicht mehr weiter nachgibt bzw. die Kranflasche unter das Fahrgestell der Seilbahn gerät – die Kabine aus dem Tragseil gehoben und zudem auch der Kran umgerissen werden könnte, mit entsprechend fatalen Folgen für das Leben von in der Bahn mitfahrenden Personen sowie der vor Ort tätigen Bauarbeiter. Wie A.______ selber unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der Polizei einräumte, war ihm geläufig, dass an einem Kran gewöhnlich eine Drehbegrenzung aktiviert wird, wenn der Kran im Bereich von Leitungen im Einsatz steht. Gerade im Wissen darum aber hätte A.______ erst recht vorsichtig sein müssen und dabei das Risiko seines Vorhabens, bei laufendem Seilbahnbetrieb den Abbauhammer mithilfe des Krans innerhalb des Trassees der Seilbahn zu deponieren, erkennen sollen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) A.______ konnte sodann auch nicht darauf spekulieren, das Kranseil würde von einer vorbeifahrenden Seilbahnkabine auf die Seite abgelenkt. Weil nämlich die Krankatze bis zum Ende des Auslegers ausgefahren war und das Kranseil ‑ vom Kranturm aus gesehen ‑ hinter dem Tragseil der Seilbahn herabhing bzw. nahezu am Tragseil angelegt war, war für A.______ erkennbar, dass die Seilbahnkabine das Tragseil nicht einfach seitlich wegschieben würde, sondern sich das Kranseil unweigerlich im Fahrwerk der Kabine verfangen würde. Indem das Kranseil derart nahe am Seilbahntragseil herabhing, scheiterte A.______ schliesslich auch mit seinem letzten verzweifelten Versuch, das Kranseil vom Boden aus mit den Händen nach aussen am Seilbahngefährt vorbei wegzuschwenken (siehe oben E. II. 1.3. Bst. e). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) Ebenso musste A.______ bewusst sein, dass es bei einem plötzlichen Auftauchen der Seilbahn auch nicht möglich sein würde, mit dem Kranausleger umgehend wegzudrehen und damit das herabhängende Kranhubseil noch rechtzeitig aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Denn weil das Kranhubseil hinter dem Seilbahntragseil herabhing, konnte der Kran weder nach links noch nach rechts abdrehen, ohne zuvor das Hubseil wieder bis über das Seilbahntragseil hinauf eingezogen zu haben. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}