{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00052_2014-12-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=416&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "af2559f84888cc24cbb0a7af02f20eea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00052", "OGS.2015.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:31", "Checksum": "d71dd38abdc0ce30f1485d006f4dd0be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)\nRegeste:\nfahrlässige Tötung\n\n\nWo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze gestützt werden kann wie namentlich den allgemeinen Gefahrensatz, wonach derjenige, welcher einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, dass die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 10; BGE 135 IV 56 E. 2.1. S. 64; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 30 zu Art. 12 StGB). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.2.— a) Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und damit für die Fahrlässigkeitshaftung bildet somit die Voraussehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher stets zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen (BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 10 f.; BGE 135 IV 56 E. 2.1. S. 64 f.; sind auch Belegstellen zum Folgenden). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Für die Frage der Voraussehbarkeit eines Geschehensablaufs gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste. Diese Umstände müssen derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Ist auch die Frage der Adäquanz in Bezug auf die Voraussehbarkeit des Geschehensablaufs zu bejahen, so ist abschliessendes Erfordernis für die Strafbarkeit des Verhaltens, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Geprüft wird, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre, wobei für die Zurechnung des Erfolgs ausreichend ist, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.2. S. 65). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.3.— Mit Blick auf die Anklage gegen den Beschuldigten B.______ ist sodann hinzuzufügen, dass die eben aufgezeigten Grundsätze – insbesondere die Vorhersehbarkeit des Erfolgs als Grundvoraussetzung – auch für das unechte Unterlassungsdelikt gelten. Steht ein solches zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre und ob deren Nichtvornahme für den eingetretenen Erfolg adäquat kausal war (Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2011 vom 31. Januar 2012, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 117 IV 130 E. 2a S. 133). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— Beurteilung des Tatverschuldens von A.______ |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.1.— Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz lasten dem Beschuldigten A.______ an, dass er durch das von ihm als Vorarbeiter veranlasste Kranmanöver, den Abbauhammer bei der Stütze 1 direkt unter den Tragseilen der Seilbahn zu deponieren, eine Gefahrensituation geschaffen habe, was er bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen müssen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}