{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00052_2014-12-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=416&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "af2559f84888cc24cbb0a7af02f20eea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00052", "OGS.2015.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:31", "Checksum": "d71dd38abdc0ce30f1485d006f4dd0be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)\nRegeste:\nfahrlässige Tötung\n\n\nc) Der Beschuldigte B.______ führte in der Untersuchung aus, es sei vorgesehen gewesen, beim Kran eine Schwenkbegrenzung einzubauen. Allerdings hätten die Sperrbereiche überhaupt erst evaluiert werden müssen; dazu habe vorab einmal beobachtet werden müssen, wie sich die Seile der Materialseilbahn und der Seilbahn im Lichtraumprofil unter Vollbelastung effektiv verhalten würden. Die Bedenken von B.______ wegen einer möglichen Kollision des Kranauslegers mit den Seilen der Seilbahn und der Materialseilbahn bezogen sich indes, wie dessen Rechtsvertreter an der Berufungsverhandlung darlegte, nicht auf die Unglücksstelle bei der Stütze 1, sondern auf einen Bereich weiter bergwärts; weil dort die Seile der Bahnen steil anstiegen, sei erkannt worden, dass der Kranausleger bei entsprechender Anspannung der Seile unter Belastung [also während der Fahrt eines Seilbahngefährts] die Seile touchieren könnte. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) Der Baukran war nur wenige Meter südlich der Materialseilbahn installiert. Der Kran sollte die mit der Materialseilbahn angelieferten Baumaterialien vom Abladebereich auf den weiter südlich gelegenen Bauplatz der neuen Stütze transportieren. Damit der Kran den Abladeraum der Materialseilbahn, welcher praktisch an das Kranfundament anschloss, bedienen konnte, musste der Kran in nördliche Richtung schwenken. In dieser Position reichte dann der Ausleger des Krans über die weiter nördlich verankerte Stütze 1 der Seilbahn hinaus, wobei der Ausleger die Stütze 1 sowie das Bahntragseil um mehrere Meter überragte. Demgemäss wies der Beschuldigte B.______ darauf hin, dass der Kranausleger „automatisch auch in den Bereich“ der Seilbahn gelange, wenn mit dem Kran eine Last von der Materialseilbahn angehoben werde. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\ne) Nach dem Unfallereignis wurde am Kran eine Dreh- und Ausladungsbegrenzung eingebaut. Überdies wurden auch von Seiten der Bauherrschaft zusätzliche Sicherheitsanordnungen getroffen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.7.— Hubgeschwindigkeit des Krans |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\na) Die Kranflasche am Hubseil des Unfallkrans wurde mit vierfacher Windung in Betrieb genommen (Flaschenzug mit vier Strängen). Bei vierfacher Windung des Hubseils kann der Kran Lasten von weniger als drei Tonnen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 17,5 m/min anheben oder absenken. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Der Rechtsvertreter des Beschuldigten B.______ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Unfallkran habe mit einer Hubgeschwindigkeit von 7,5 m/min operiert. Diese Darlegung lässt sich allerdings anhand der in den Akten verfügbaren technischen Angaben so nicht erhärten. Ebenso dürfte auch B.______ selber bei seiner Befragung vor Obergericht eher von einer zu geringen Hubgeschwindigkeit ausgegangen sein, als er die Dauer der einzelnen Sequenzen des fatalen Kranmanövers zeitlich einschätzte. Immerhin aber ist zu bedenken, dass A.______ und W.______ beim Unfallmanöver den am Kranhubseil hängenden Abbauhammer nachgerade am Tragseil der Seilbahn vorbeizirkeln mussten, weshalb sie die Last unmöglich mit maximaler Senkgeschwindigkeit herunterlassen konnten. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— Rechtliche Ausgangslage |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.1.— a) Gemäss Art. 117 StGB ist strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg [dieser im allgemeinen Sprachgebrauch positiv besetzte Begriff meint im Strafrecht die Folge des Delikts, hier also die Tötung] durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 29 zu Art. 12, mit Hinweisen). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}