{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00052_2014-12-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=416&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "af2559f84888cc24cbb0a7af02f20eea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00052", "OGS.2015.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:31", "Checksum": "d71dd38abdc0ce30f1485d006f4dd0be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)\nRegeste:\nfahrlässige Tötung\n\n\nd) aa) Der Baukran an der Felskante im Bereich der Seilbahnstütze 1 wurde am Freitag und Samstag, 27. und 28. Juni 2008, aufgebaut; am Montag, 30. Juni 2008 erfolgte der Einzug des Kranseils und fand die Instruktion des Kranführers W.______ statt. Vonseiten der Bauleitung bestanden in Bezug auf den Umgang des Baukrans mit der Seilbahn keine Anweisungen. Der Beschuldigte B.______ (Bauführer) erklärte sowohl in der Untersuchung als auch vor Obergericht, dass beim geplanten Einsatz des Krans bei den Bauarbeiten an der Stütze für die neue leistungsstarke Bauseilbahn 1 keine Notwendigkeit bestanden habe, mit der Laufkatze des Baukrans auf den von der Baustelle abgewandten Bereich der Seilbahn zu gelangen („wir haben dort mit unserem Kran eigentlich nichts zu suchen“), weshalb diesbezüglich auch keine Sicherheitsüberlegungen angestellt worden seien. Auch der Seilbahnbauer, welcher zusammen mit B.______ den Standort für den Kran festgelegt hatte, gab in der Untersuchung zu Protokoll, der Kran sei nicht dafür vorgesehen gewesen, bei der Seilbahn Material ab- und aufzuladen. Ebenso erwähnte der Baggerführer, der vor dem Unfallereignis bereits ca. vier Wochen auf der Baustelle bei der Stütze 1 tätig war und von A.______ als Vorarbeiter abgelöst wurde, dass er nie gedacht habe, der Kran würde die Seilbahn tangieren. Einzig der Krantechniker Z.______ äusserte sich in der Untersuchung fast zwei Jahre nach dem Unfall erstmals dahingehend, der Kran sei auch für den Lastenumschlag bei der Seilbahn vorgesehen gewesen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nbb) Zwischen den zuständigen Personen für die Seilbahn und den Bauarbeitern bei der Stütze 1 bestand keine eigens angeordnete Funkverbindung, über welche miteinander über den Betrieb der Seilbahn bzw. die konkreten Vorgänge auf der Baustelle kommuniziert worden wäre. Die Bahnverantwortlichen erklärten zudem in der Untersuchung, ihnen sei zum Unfallzeitpunkt gar nicht bewusst gewesen, dass der Baukran bei der Stütze 1 überhaupt schon in Betrieb genommen worden sei. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\ne) Der Beschuldigte A.______ erwähnte anlässlich seiner Befragung vor Verhöramt, dass er unmittelbar nach dem Absturz der Seilbahnkabine über Funk „Kontakt mit der Bahn aufgenommen“ und sich erkundigt habe, ob in der Kabine eine Begleitperson mitgefahren sei. Auch der an der Unfallstelle anwesende Baggerführer gab zu Protokoll, dass er nach dem Unglück sogleich per Funk den Beschuldigten B.______ (Bauführer) kontaktiert habe. Insofern steht fest, dass es von der Baustelle bei der Stütze 1 aus möglich war, Funkverbindung sowohl zu den Verantwortlichen der Seilbahn wie auch zur Bauleitung aufzunehmen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.5.— Sicherheitsanweisungen betreffend die Materialseilbahn |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\na) Zwischen dem Standort des Baukrans und dem Trassee der Unfallseilbahn führte zum Unfallzeitpunkt noch die ausschliesslich für Lastentransporte errichtete Materialseilbahn Tierfehd-Kalktrittli vorbei. Der Baukran an der Felskrete war denn auch besonders dafür vorgesehen, die Baumaterialien umzuladen, welche mit der Materialseilbahn zur Errichtung des neuen Mastes für die Bauseilbahn 1 angeliefert werden sollten. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Die Bauleitung hatte mit Bezug auf die Materialseilbahn und den Baukran verbindlich angeordnet, wie diese nebeneinander zu operieren hatten. Konkret musste der Maschinist der Seilbahn sich über Funk vor jedem Lastentransport vom Kranführer bestätigen lassen, dass das Trassee an der Baustelle bei der Stütze 1 frei ist. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.6.— Keine Dreh- und Ausladungsbegrenzung am Kran |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\na) Der auf der Unfallbaustelle installierte Turmkran hatte eine Höhe von 42 Metern; dessen Ausleger mit einer Länge von 24 Metern reichte bis zur Stütze 1 der Seilbahn und die Kran-Laufkatze konnte in diesem Sektor, wie das Unfallgeschehen konkret zeigte, knapp über das Tragseil der Seilbahn hinweg ausgefahren werden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) aa) Zum Unfallzeitpunkt war am Kran keine Dreh- und Ausladungsbegrenzung eingebaut. Der Turmkran war somit rundum frei drehbar und im Aktionsbereich des Krans konnte die Laufkatze am Ausleger uneingeschränkt ausgefahren werden bzw. konnten an beliebiger Stelle mit der Kranflasche Lasten ab- und aufgeladen werden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nbb) Mit der Technologie der Dreh- und Ausladungsbegrenzung ist es möglich, innerhalb des Aktionsradius eines Krans Bereiche zu definieren, in welche der Kran in der Folge mit seinem Ausleger entweder überhaupt nicht mehr hineinschwenken oder aber dort zumindest keine Lasten mehr absenken kann, indem entweder die Laufkatze überhaupt nicht dahin ausgefahren werden kann oder aber an der betreffenden Stelle jedenfalls der Absenkmechanismus blockiert ist. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}