{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00052_2014-12-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=416&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "af2559f84888cc24cbb0a7af02f20eea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00052", "OGS.2015.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:31", "Checksum": "d71dd38abdc0ce30f1485d006f4dd0be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)\nRegeste:\nfahrlässige Tötung\n\n\ne) A.______ und W.______ hatten den Abbauhammer eben gerade vom Seilhaken des Krans genommen und beim Mast (Stütze 1) deponiert und liessen den Kranhaken bereits wieder hochziehen, als just in dem Moment die Seilbahn von oben herannahte und praktisch schon über ihnen war. A.______ versuchte noch, mit einem Griff an den Kranhaken das Kranseil von den Tragseilen der Seilbahn wegzuschwingen, jedoch erfolglos. Das Seilbahngefährt verfing sich mit dem Kranseil, zog dieses auf der Weiterfahrt talwärts mit und wurde schliesslich, letztlich bedingt durch das Verheddern mit der Kranflasche (Flaschenzug und Haken des Kranseils), aus den Tragseilen gehoben und stürzte ab; zugleich wurde auch eines der beiden Tragseile vom Mast gerissen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nf) Zur Klarheit bleibt noch Folgendes anzufügen: In den Untersuchungsakten sowie in deren Wiedergabe im angefochtenen Entscheid wird verschiedentlich ausgeführt, A.______ und W.______ hätten das Kranseil mit dem angehängten Abbauhammer innerhalb der Fahrspur der Seilbahn zu Boden gelassen. Der Rechtsvertreter von A.______ machte in diesem Zusammenhang anlässlich der Berufungsverhandlung eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung geltend, indem offensichtlich davon ausgegangen werde, das Kranseil mit dem Abbauhammer sei zwischen den beiden Tragseilen heruntergelassen worden. Dies trifft jedoch nicht zu. In der Fotodokumentation der Polizei ist klar ersichtlich, dass das Kranseil mit dem Abbauhammer, vom Kranturm aus betrachtet, hinter den beiden Tragseilen der Seilbahn abgesenkt wurde. Mit der Formulierung „innerhalb der Fahrspur“ ist denn auch nichts anderes gemeint, als dass der Abbauhammer mithilfe des Krans im Bereich der Fahrspur bzw. innerhalb des Trassees der Seilbahn abgelegt wurde. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.4.— Der Betrieb der Seilbahn am Unfalltag sowie Koordination zwischen Kran und Seilbahn |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\na) Die Unfallseilbahn hatte seit Sonntag, 29. Juni 2008, eine Störung, welche durch ein Gewitter verursacht worden war. Konkret war die Verbindung der Steuerbefehle (Funksteuerung) von der Gehängekabine zur Antriebssteuerung unterbrochen, sodass die Bedienung der Seilbahn von der Kabine aus nicht mehr möglich war. Der Betrieb der Bahn erfolgte daher mittels Handsteuerung vom Kommandoraum an der Bergstation aus; von der Kabine aus konnte auf die Fahrt der Seilbahn einzig noch durch das Ziehen der Notbremse (Fangbremse) Einfluss genommen werden. Vom Seilbahnchef Y.______ war angeordnet, dass der Maschinist im Kommandoraum an der Bergstation und der Maschinist in der Seilbahnkabine zueinander Funkkontakt haben müssen; auf der Unfallfahrt trug jedoch der tödlich verunglückte G.______ sein Funkgerät nicht auf sich. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Zufolge der ausgefallenen Funksteuerung fuhr die Seilbahn „überbrückt“ und hierbei automatisch mit einer stark reduzierten Geschwindigkeit von rund 2m/sec. statt der sonst üblichen 5m/sec. Die Fahrzeit für eine Fahrt betrug bei Überbrückung ungefähr 25 Minuten, während bei Normalbetrieb eine Fahrt 10 Minuten dauert. Allein der Umstand, dass am Unfalltag die Funksteuerung der Seilbahn defekt war und daher die Bahn mit Handbetrieb von der Bergstation aus gefahren wurde, hatte auf das Unfallgeschehen keinen kausalen Einfluss. Im Gegenteil: Hätte der verunglückte G.______ von der Kabine aus die durch die Kollision mit dem Kranseil entstandene akute Gefahrenlage eher bemerkt, wäre ihm bis zum Absturz der Kabine aufgrund der reduzierten Fahrgeschwindigkeit mehr Zeit zur Verfügung gestanden, um die Bahn noch vorzeitig mit der Notbremse zu stoppen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Der Betrieb der Seilbahn folgte nicht einem starren Fahrplan, sondern die Bahn zirkulierte für Material- und Personentransporte nach Bedarf. Dies war auch dem Beschuldigten A.______ und dem Kranführer W.______ bewusst, die selber ebenfalls mit der Unfallbahn zur Baustelle gelangt waren. In der Untersuchung erklärten beide, dass sie vor dem fatalen Kranmanöver nach der Seilbahn Ausschau gehalten hätten. Dazu aber hätte wohl kaum Veranlassung bestanden, wären sie im Glauben gewesen, die Bahn fahre nur zu genau bestimmten Zeiten und es bestehe momentan ein Zeitfenster, um ohne Kollisionsgefahr den Abbauhammer bei der Stütze 1 der Seilbahn zu deponieren. In der gesamten Untersuchung sowie im bisherigen gerichtlichen Verfahren wurde denn auch nie von einem Beteiligten geäussert, dass die Seilbahn auf ihrer Unfallfahrt zu einem Zeitpunkt unterwegs gewesen sei, als mit einem Bahnbetrieb überhaupt nicht habe gerechnet werden müssen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}