{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00052_2014-12-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=416&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "af2559f84888cc24cbb0a7af02f20eea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00052", "OGS.2015.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:31", "Checksum": "d71dd38abdc0ce30f1485d006f4dd0be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 19.12.2014 OG.2013.00052 (OGS.2015.24)\nRegeste:\nfahrlässige Tötung\n\n\n4.2.— Demgegenüber gelangte die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts in Bezug auf den ebenfalls beschuldigten Krantechniker Z.______ zu einem Freispruch (Dispositiv-Ziff. 5). Zugleich befreite sie ihn von jeglicher Kostenfolge und erkannte ihm eine Parteientschädigung zu (Dispositiv‑Ziff. 17 und Ziff. 20). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n5.— a) In der Folge erhoben die Beschuldigten B.______ und A.______ mit Eingabe je vom 28. August 2013 gegen das Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts fristgerecht Berufung (Art. 399 Abs. 3 StPO), nachdem sie den Weiterzug zuvor bereits bei der Vorinstanz rechtzeitig angemeldet hatten Art. 399 Abs. 1 StPO). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Die Staatsanwaltschaft beliess den Freispruch von Z.______ unangefochten. Hinsichtlich der Rechtsmittel von B.______ und A.______ verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, zumal die Vorinstanz hier ihren Anträgen gefolgt bzw. im Strafpunkt sogar darüber hinausgegangen war. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Die erstinstanzlich ebenfalls verurteilten X.______ und Y.______ haben den Entscheid der Vorinstanz nicht an das Obergericht weitergezogen; deren Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n6.— a) Der Beschuldigte A.______ beantragte in seiner Berufungseingabe an das Obergericht unter anderem, es sei der erstinstanzlich erfolgte Freispruch des Mitbeschuldigten Z.______ aufzuheben. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Das Obergericht erwog mit Zwischenentscheid vom 24. Januar 2014 im Verfahren nach Art. 403 StPO, dass A.______ zur Anfechtung des Freispruchs von Z.______ nicht legitimiert sei, weshalb auf seine Berufung in diesem Punkt nicht eingetreten werde. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts ist in der Folge beim Bundesgericht keine Beschwerde erhoben worden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n7.— Am 22. Mai 2014 fand die mündliche Hauptverhandlung vor Obergericht statt. In der Folge fällte das Obergericht am 19. Dezember 2014 seinen Entscheid, der gestützt auf Art. 84 Abs. 3 StPO im Einverständnis mit den Parteien schriftlich eröffnet wird. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nBeurteilung der Anklage gegen A.______ und B.______ |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— Massgeblicher Sachverhalt |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.1.— Funktion und Stellung von B.______ |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\na) Der Beschuldigte B.______ arbeitete als Bauführer bei der Baufirma Züblin Murer AG (später Strabag AG). Er war in dieser Funktion ab März 2008 verantwortlicher Baustellenleiter beim Bau der neuen Materialseilbahn (Bauseilbahn 1) vom Tierfehd zum Kalktrittli und zuständig für den ganzen operativen Bereich. So hatte er auch die Verantwortung inne für die Arbeiten an der neuen Seilbahnstütze 1 im Bereich der Unfallstelle. Zum Unfallzeitpunkt verfügte B.______, gerechnet ab seiner Lehrzeit als Tiefbauzeichner, über eine rund 14-jährige Erfahrung in der Baubranche. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) B.______ beauftragte am 1. Juli 2008 A.______, bei der Stütze 1 der Seilbahn den Bauplatz für die Errichtung eines Mastes für die neue Bauseilbahn 1 einzurichten. Vorab sollte der Platz rund um den am Felsgrat positionierten Kran freigeräumt werden, da vorgesehen war, dort das Terrain aufzuschütten und einen Materialplatz zu installieren. B.______ erwähnte gegenüber dem Untersuchungsrichter, dass er bezüglich des konkreten Auftrags keine näheren Anweisungen erteilt habe, „weil sie [A.______ und der Kranführer W.______] von ihrer Ausbildung her selber wussten, was zu tun war“. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.2.— Funktion und Stellung von A.______ |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\na) Der Beschuldigte A.______ ist gelernter Maurer. Nach Abschluss der Lehre 1991 arbeitete er zunächst rund drei Jahre im Lehrbetrieb weiter, wechselte dann die Stelle und war ungefähr sechs Jahre als Betontrenntechniker tätig. Danach war er rund sieben Jahre bei der Seilbahnbaufirma Inauen-Schätti AG als Monteur angestellt. Im Jahr 2006 machte er sich selbständig und gründete im Juni 2007 seine Firma; seither verdient er, jedenfalls während der Sommermonate, sein Einkommen als freischaffender Polier. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}