5.2.— a) Aus alldem ergibt sich, dass auf die Berufung von A.______ nicht einzutreten ist, soweit sich diese gegen die Freisprechung von B.______ richtet. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) Bei diesem Ausgang ist A.______ für den vorliegenden Beschluss kostenpflichtig und hat überdies dem Berufungsbeklagten B.______ antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | ____________________ | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | Das Gericht beschliesst: | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| |