Er kann sich demzufolge nicht als Privatkläger gemäss Art. 118 StPO am Strafverfahren beteiligen (BGE 138 IV 258 E. 3.2 S. 266). Vor diesem Hintergrund aber ist eine Berufungslegitimation erst recht ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall der Beschuldigte A.______ sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Freispruch des Mitbeschuldigten B.______ wendet. Denn im Verhältnis zwischen ihnen beiden ist kein strafbares Verhalten zu beurteilen, bei welchem A.______ in seinen Rechten verletzt worden wäre. Ein Beschuldigter kann nicht zugleich als Privatkläger in Bezug auf einen Mitbeschuldigten auftreten (siehe dazu auch Schmid, a.a.O., Art. 121 N 5a). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| |