Als geschädigte Person und damit als Privatklägerin am Strafverfahren beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO) kann sich nur, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die im konkreten Sachverhalt in Frage stehende Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung unmittelbar geschützt werden soll. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn eine Person bei einem Verkehrsunfall zufolge eines verkehrsregelwidrigen Verhaltens eines anderen ausschliesslich einen materiellen Schaden erlitten hat. Denn die Verkehrsregeln schützen nebst dem allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit höchstens die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer, nicht aber deren Eigentum bzw. Vermögen.