115 Abs. 1 StPO) in ihren eigenen Rechten dienlich sein (Guidon, a.a.O., S. 102 N 243). Der vom Bundesgericht in BGE 138 IV 258 beurteilte Fall belegt dabei anschaulich, dass selbst die von einem strafbaren Verhalten konkret betroffene Person nur eingeschränkt befugt ist, sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft zu konstituieren mit entsprechender Legitimation zur Anfechtung eines Strafurteils (dazu Art. 382 StPO). Als geschädigte Person und damit als Privatklägerin am Strafverfahren beteiligen (Art.