| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | c) Für die Frage, wann eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten und damit eine Beschwer vorliegt, mag als Leitlinie auch die Lehre und Rechtsprechung zur unmittelbaren Verletzung bzw. Beeinträchtigung der durch eine Straftat geschädigten Person (Art. 115 Abs. 1 StPO) in ihren eigenen Rechten dienlich sein (Guidon, a.a.O., S. 102 N 243).