In einem Strafverfahren kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Vorliegend verlangt die Versicherung ausschliesslich Ersatz für den beim Unfall an der Seilbahn entstandenen Schaden. Dieser Schaden aber ist nicht eine direkte Folge der im vorliegenden Strafprozess konkret zu beurteilenden Straftat der fahrlässigen Tötung. Mithin ist ohnehin fraglich und wird im Berufungsentscheid näher zu prüfen sein, ob auf die adhäsionsweise eingeklagte Ersatzforderung der Versicherung überhaupt einzugehen ist. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | c)