_ seine Rechtsposition nicht wirksam und unbekümmert um den Freispruch von B.______ sollte vertreten können. Sodann ist im Hinblick auf eine allfällige Verweisung der Schadenersatzklage auf den Zivilweg darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 53 OR der Zivilrichter an ein freisprechendes Urteil des Strafrichters nicht gebunden ist. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | dd) Hinzu kommt noch Folgendes: In einem Strafverfahren kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO).