_ ‑ adhäsionsweise eine Zivilforderung eingeklagt. Soweit jedoch über diese Forderung tatsächlich im Rahmen des Berufungsverfahrens inhaltlich zu befinden sein wird, was bereits insofern ungewiss ist, weil im Falle des ebenfalls eingeklagten [E.______] das Strafverfahren mit Strafbefehl erledigt wurde (dazu Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO; act. 70 S. 7 E. I. 1.), so wären die haftpflichtrechtlichen Aspekte ausschliesslich im Lichte von Art. 41 ff. OR zu prüfen und ist dabei nicht ersichtlich, inwiefern A.______ seine Rechtsposition nicht wirksam und unbekümmert um den Freispruch von B.______ sollte vertreten können.