__ keinen Einfluss. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | cc) Insoweit sich A.______ zur Begründung seiner Legitimation zur Berufung gegen die Freisprechung von B.______ auf die zivilrechtlichen Haftungsfolgen beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Hierbei handelt es sich, wenn überhaupt, um eine lediglich indirekte Auswirkung des Freispruchs. Wohl hat die Versicherung im vorliegenden Strafverfahren unter anderem gegenüber A.______ ‑ nicht aber gegen B.______ ‑ adhäsionsweise eine Zivilforderung eingeklagt.