Der Freispruch eines Mitbeschuldigten hat nicht etwa zur Folge, dass deswegen die übrigen Beschuldigten mit einer höheren Strafe zu rechnen haben. Denn in einem Strafprozess ist in Bezug auf jeden Beschuldigten einzeln zu klären, ob dieser den eingeklagten Straftatbestand objektiv und subjektiv erfüllt hat; ebenso ist eine allfällige Sanktion nach Massgabe des individuellen Verschuldens zu bestimmen.