| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) Bei der vorliegenden Konstellation, wo der Beschuldigte A.______ sich in seiner Berufung gegen den Freispruch eines Mitbeschuldigten wendet, ist das für eine Anfechtung verlangte rechtlich geschützte Interesse nicht gegeben. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | aa) Der Beschuldigte ist nur in dem Umfang beschwert, als das Urteil ihn selber betrifft. Er kann mit einem Rechtsmittel nicht einen Punkt anfechten, der nicht ihn, sondern ausschliesslich einen Mitbeschuldigten betrifft (BGE 131 IV 191 E. 1.2.1 S. 193; Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, S. 80 Rz 226;