| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 5.1.— a) Neben der Staatsanwaltschaft (siehe dazu Art. 381 Abs. 1 StPO) kann auch jede andere Partei eines Strafprozesses, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Urteilspunkt beschwert ist, er also selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (Schmid, a.a.O., Art.