Eine Berufungserklärung ist unter anderem unzulässig, soweit es dem Rechtsmittelkläger an der Legitimation zur Anfechtung der im Einzelnen beanstandeten erstinstanzlichen Urteilspunkte fehlt (siehe Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 403 N 4). Vorliegend stellt sich B.______ auf den Standpunkt, A.______ sei nicht befugt, den Freispruch eines Mitbeschuldigten anzufechten. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 5.1.— a) Neben der Staatsanwaltschaft (siehe dazu Art.