denn bei einem allfälligen Haftungsprozess sei der Zivilrichter gemäss Art. 53 OR an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 5.— Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, namentlich wenn eine Partei geltend macht, die Berufungserklärung sei unzulässig (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Berufungserklärung ist unter anderem unzulässig, soweit es dem Rechtsmittelkläger an der Legitimation zur Anfechtung der im Einzelnen beanstandeten erstinstanzlichen Urteilspunkte fehlt (siehe Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art.