{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-24", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00052_2014-01-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=354&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6d6e5d11d75cfe777e1e576f5dd3a229"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00052", "OGS.2014.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00052 (OGS.2014.23)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00052 (OGS.2014.23)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00052 (OGS.2014.23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:02", "Checksum": "3f7591e96d439c3cc3fd704a5ce6390e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00052 (OGS.2014.23)\nRegeste:\nfahrlässige Tötung\n\n\nc) Für die Frage, wann eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten und damit eine Beschwer vorliegt, mag als Leitlinie auch die Lehre und Rechtsprechung zur unmittelbaren Verletzung bzw. Beeinträchtigung der durch eine Straftat geschädigten Person (Art. 115 Abs. 1 StPO) in ihren eigenen Rechten dienlich sein (Guidon, a.a.O., S. 102 N 243). Der vom Bundesgericht in BGE 138 IV 258 beurteilte Fall belegt dabei anschaulich, dass selbst die von einem strafbaren Verhalten konkret betroffene Person nur eingeschränkt befugt ist, sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft zu konstituieren mit entsprechender Legitimation zur Anfechtung eines Strafurteils (dazu Art. 382 StPO). Als geschädigte Person und damit als Privatklägerin am Strafverfahren beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO) kann sich nur, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die im konkreten Sachverhalt in Frage stehende Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung unmittelbar geschützt werden soll. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn eine Person bei einem Verkehrsunfall zufolge eines verkehrsregelwidrigen Verhaltens eines anderen ausschliesslich einen materiellen Schaden erlitten hat. Denn die Verkehrsregeln schützen nebst dem allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit höchstens die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer, nicht aber deren Eigentum bzw. Vermögen. Darum stellt ein reiner Sachschaden als Folge einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG keine unmittelbare Verletzung in eigenen Rechten im Sinne von Art. 115 StPO dar, sondern nur eine mittelbare Folge des Verstosses gegen die Verkehrsregeln. Der Kollisionsbeteiligte, der bloss Sachschaden erlitten hat, ist daher nach dieser Vorschrift nicht eine durch die Verkehrsregelverletzung geschädigte Person. Er kann sich demzufolge nicht als Privatkläger gemäss Art. 118 StPO am Strafverfahren beteiligen (BGE 138 IV 258 E. 3.2 S. 266). Vor diesem Hintergrund aber ist eine Berufungslegitimation erst recht ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall der Beschuldigte A.______ sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Freispruch des Mitbeschuldigten B.______ wendet. Denn im Verhältnis zwischen ihnen beiden ist kein strafbares Verhalten zu beurteilen, bei welchem A.______ in seinen Rechten verletzt worden wäre. Ein Beschuldigter kann nicht zugleich als Privatkläger in Bezug auf einen Mitbeschuldigten auftreten (siehe dazu auch Schmid, a.a.O., Art. 121 N 5a). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n5.2.— a) Aus alldem ergibt sich, dass auf die Berufung von A.______ nicht einzutreten ist, soweit sich diese gegen die Freisprechung von B.______ richtet. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Bei diesem Ausgang ist A.______ für den vorliegenden Beschluss kostenpflichtig und hat überdies dem Berufungsbeklagten B.______ antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nDas Gericht beschliesst: |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|"}