{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-24", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00052_2014-01-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=354&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6d6e5d11d75cfe777e1e576f5dd3a229"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00052", "OGS.2014.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00052 (OGS.2014.23)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00052 (OGS.2014.23)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00052 (OGS.2014.23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:02", "Checksum": "3f7591e96d439c3cc3fd704a5ce6390e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00052 (OGS.2014.23)\nRegeste:\nfahrlässige Tötung\n\n\n5.1.— a) Neben der Staatsanwaltschaft (siehe dazu Art. 381 Abs. 1 StPO) kann auch jede andere Partei eines Strafprozesses, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Urteilspunkt beschwert ist, er also selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (Schmid, a.a.O., Art. 382 N 2). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids und damit eine Beschwerde ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsmittelkläger selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht. Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 101 N. 233; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 7). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Bei der vorliegenden Konstellation, wo der Beschuldigte A.______ sich in seiner Berufung gegen den Freispruch eines Mitbeschuldigten wendet, ist das für eine Anfechtung verlangte rechtlich geschützte Interesse nicht gegeben. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\naa) Der Beschuldigte ist nur in dem Umfang beschwert, als das Urteil ihn selber betrifft. Er kann mit einem Rechtsmittel nicht einen Punkt anfechten, der nicht ihn, sondern ausschliesslich einen Mitbeschuldigten betrifft (BGE 131 IV 191 E. 1.2.1 S. 193; Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, S. 80 Rz 226; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, Rz 2 zu Art. 382; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 474 Rz 23). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nbb) Der erstinstanzlich erfolgte Freispruch von B.______ wirkt sich nicht unmittelbar, direkt auf die Rechtsstellung von A.______ aus. Der Freispruch eines Mitbeschuldigten hat nicht etwa zur Folge, dass deswegen die übrigen Beschuldigten mit einer höheren Strafe zu rechnen haben. Denn in einem Strafprozess ist in Bezug auf jeden Beschuldigten einzeln zu klären, ob dieser den eingeklagten Straftatbestand objektiv und subjektiv erfüllt hat; ebenso ist eine allfällige Sanktion nach Massgabe des individuellen Verschuldens zu bestimmen. Mit anderen Worten ausgedrückt, verhält es sich also nicht so, dass bei einer Mehrzahl von Tätern sozusagen ein „Gesamtverschulden“ anteilmässig aufgeteilt würde und daher das vom einzelnen Täter persönlich zu verantwortende Verschulden umso geringer wäre, je mehr Personen an der Straftat mitschuldig sind. In dieser Perspektive ist darum die Strafbarkeit von A.______ losgelöst von der Frage der Schuldigkeit weiterer Beteiligter zu beurteilen; der Freispruch eines Mitbeschuldigten hat auf die strafrechtliche Beurteilung des eingeklagten Tatverhaltens von A.______ keinen Einfluss. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\ncc) Insoweit sich A.______ zur Begründung seiner Legitimation zur Berufung gegen die Freisprechung von B.______ auf die zivilrechtlichen Haftungsfolgen beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Hierbei handelt es sich, wenn überhaupt, um eine lediglich indirekte Auswirkung des Freispruchs. Wohl hat die Versicherung im vorliegenden Strafverfahren unter anderem gegenüber A.______ ‑ nicht aber gegen B.______ ‑ adhäsionsweise eine Zivilforderung eingeklagt. Soweit jedoch über diese Forderung tatsächlich im Rahmen des Berufungsverfahrens inhaltlich zu befinden sein wird, was bereits insofern ungewiss ist, weil im Falle des ebenfalls eingeklagten [E.______] das Strafverfahren mit Strafbefehl erledigt wurde (dazu Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO; act. 70 S. 7 E. I. 1.), so wären die haftpflichtrechtlichen Aspekte ausschliesslich im Lichte von Art. 41 ff. OR zu prüfen und ist dabei nicht ersichtlich, inwiefern A.______ seine Rechtsposition nicht wirksam und unbekümmert um den Freispruch von B.______ sollte vertreten können. Sodann ist im Hinblick auf eine allfällige Verweisung der Schadenersatzklage auf den Zivilweg darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 53 OR der Zivilrichter an ein freisprechendes Urteil des Strafrichters nicht gebunden ist. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\ndd) Hinzu kommt noch Folgendes: In einem Strafverfahren kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Vorliegend verlangt die Versicherung ausschliesslich Ersatz für den beim Unfall an der Seilbahn entstandenen Schaden. Dieser Schaden aber ist nicht eine direkte Folge der im vorliegenden Strafprozess konkret zu beurteilenden Straftat der fahrlässigen Tötung. Mithin ist ohnehin fraglich und wird im Berufungsentscheid näher zu prüfen sein, ob auf die adhäsionsweise eingeklagte Ersatzforderung der Versicherung überhaupt einzugehen ist. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|"}