{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-24", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00052_2014-01-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=354&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6d6e5d11d75cfe777e1e576f5dd3a229"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00052", "OGS.2014.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00052 (OGS.2014.23)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00052 (OGS.2014.23)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00052 (OGS.2014.23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:02", "Checksum": "3f7591e96d439c3cc3fd704a5ce6390e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00052 (OGS.2014.23)\nRegeste:\nfahrlässige Tötung\n\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nKanton Glarus |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nObergericht |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nZwischenentscheid vom 24. Januar 2014 |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nVerfahren OG.2013.00052 |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nA.______ Berufungskläger |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nvertreten durch C.______ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nB.______ Berufungsbeklagter |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nvertreten durch D.______ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nfahrlässige Tötung |\n||||||||||||||||\n|\n(Eintretensentscheid) |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nDas Gericht zieht in Betracht: |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n1.— Am 1. Juli 2008 ereignete sich auf der Grossbaustelle „Linthal 2015“ ein tödlicher Arbeitsunfall, als eine Seilbahngondel mit einem Baukran kollidierte und dabei aus den zwei Tragseilen gehoben wurde; beim Fall der Gondel wurde der Maschinist aus der Kabine geschleudert, worauf er über eine mehrere hundert Meter hohe Felswand abstürzte. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n2.— a) Mit Urteil vom 3. Juli 2013 erkannte die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vier Personen, die in unterschiedlichen Funktionen in den Seilbahnunfall verwickelt waren, für schuldig der fahrlässigen Tötung. Ein weiterer Beschuldigter [E.______] hatte bereits den gleich lautenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft akzeptiert und musste sich daher nicht mehr vor der Strafgerichtskommission verantworten. Einer der von der Strafgerichtskommission verurteilten Beteiligten ist A.______, der als Vorarbeiter den Baukran-Einsatz anordnete, in dessen Folge es zur fatalen Kollision mit der Seilbahn kam. Im Zuge der strafrechtlichen Verurteilung wurde A.______ zudem in solidarischer Haftung mit dem ebenfalls verurteilten Baustellenleiter verpflichtet, der Versicherung rund Fr. 540‘000.‑ Schadenersatz zu bezahlen. Es handelt sich dabei um die Kosten der Behebung des beim Unfall an der Seilbahn entstandenen Sachschadens, für welche die Versicherung als Versicherer der Kraftwerke Linth-Limmern AG aufgekommen ist. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Neben den vier verurteilten Personen war vor der Strafgerichtskommission auch B.______ angeklagt, der für die Installation des Baukrans zuständig war. Ihm wurde angelastet, dass er am Kran eine Drehbegrenzung hätte anbringen sollen, um Schwenkbewegungen in das Profil der Seilbahn zu verhindern; zumindest aber hätte er nach Ansicht der Staatsanwaltschaft darauf hinwirken müssen, dass die Seilbahn nicht während der Kranarbeiten in Betrieb gesetzt würde. Die Strafgerichtskommission sprach B.______ jedoch von Schuld und Strafe frei. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n3.— A.______ führt gegen den Entscheid der Strafgerichtskommission Berufung. In seiner Berufungserklärung vom 28. August 2013 wendet er sich allerdings nicht nur gegen seine Verurteilung und die ihm auferlegte Schadenersatzpflicht; ebenso beantragt er, es sei der gegenüber dem Mitbeschuldigten B.______ ergangene Freispruch aufzuheben. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n4.— a) Mit Eingabe vom 20. September 2013 stellt B.______ den Antrag, es sei auf die Berufung von A.______ insoweit nicht einzutreten, als dieser den ihm [B.______] gegenüber erfolgten Freispruch anficht. A.______ weist replicando darauf hin, dass er „aufgrund des beträchtlichen wirtschaftlichen Schadens, welchen alle letztlich rechtskräftig Verurteilten zu tragen haben, ein direktes und persönliches Interesse an einem Schuldspruch auch gegenüber dem Mitbeschuldigten B.______“ habe. Dieser Ansicht hält B.______ duplicando entgegen, dass allfällige zivilrechtliche Haftungsfolgen keine Legitimation begründeten, um den Freispruch eines Mitbeschuldigten anzufechten; denn bei einem allfälligen Haftungsprozess sei der Zivilrichter gemäss Art. 53 OR an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n5.— Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, namentlich wenn eine Partei geltend macht, die Berufungserklärung sei unzulässig (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Berufungserklärung ist unter anderem unzulässig, soweit es dem Rechtsmittelkläger an der Legitimation zur Anfechtung der im Einzelnen beanstandeten erstinstanzlichen Urteilspunkte fehlt (siehe Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 403 N 4). Vorliegend stellt sich B.______ auf den Standpunkt, A.______ sei nicht befugt, den Freispruch eines Mitbeschuldigten anzufechten. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|"}