Auf die Berufung ist daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.— Der Streitwert des obergerichtlichen Verfahrens übersteigt Fr. 15’000.-. Auf die Berufung ist im Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 GOG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 114 lic. c ZPO). Umständehalber wird darauf verzichtet. Damit ist auch das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Prozessführung hinfällig. Eine Parteientschädigungen ist nicht zuzusprechen, zumal der Berufungsbeklagten durch das Berufungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist.