Der Berufungskläger stellt in seiner Berufung vom 25. August 2013 Anträge. Diese genügen den genannten Anforderungen nicht, da sie im Falle einer Gutheissung nicht unverändert zum Urteil erhoben werden könnten. Auch aus der Begründung geht nicht im Einzelnen hervor, welche Punkte des vorinstanzlichen Urteils der Berufungskläger anficht und welcher Betrag ihm nun zuzusprechen ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit der erstinstanzliche Entscheid rechtskräftig geworden ist. Der Berufungskläger führt nicht aus, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen angefochten sind. Bereits aus diesem Grund ist auf die Berufung nicht einzutreten.