Auf einen auf Geldzahlung gerichteten Antrag ist nicht einzutreten, wenn sich aus der Berufungsschrift nicht einmal sinngemäss ergibt, welcher Betrag zugesprochen werden sollte; dies gilt auch im Bereich des Offizialgrundsatzes (Seiler, a.a.O., Rz. 883 f.; vgl. BGE 137 III 617 E. 4 und E. 5). Sind nach Ablauf der Berufungsfrist keine Anträge vorhanden, die diesen Anforderungen entsprechen, so hat ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen (Seiler, a.a.O., Rz. 916). | |||||||||||| | | |||||||||||| | b) Der Berufungskläger stellt in seiner Berufung vom 25. August 2013 Anträge.