Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (Seiler, a.a.O., Rz. 881). Die Berufungsanträge müssen derart bestimmt sein, dass die Berufungsinstanz und auch der Berufungsbeklagte in den Stand gesetzt werden, zu überblicken, in welchem Umfang die Berufung ergriffen und welche Abänderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheides beantragt werden, und somit auch ersichtlich wird, wie weit der erstinstanzliche Entscheid bereits rechtskräftig geworden ist.