Der Berufungskläger darf sich nicht damit begnügen, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen, vielmehr muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (Seiler, a.a.O., Rz. 875 f.). Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Antrag in der Sache in den Rechtsbegehren gestellt werden muss und es nicht genügt, wenn dieser sich lediglich aus der Begründung ergibt. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (Seiler, a.a.O., Rz. 881).