Aus den in der Berufungsschrift aufgeführten Rechtsbegehren muss sich ergeben, inwieweit das streitbefangene Recht weiterhin im Streit liegt. Daher bedürfen die Anträge erstens die Bezeichnung des Teils oder derjenigen Teile des erstinstanzlichen Urteils, welche angefochten werden und zweitens die Angabe der Abänderungen, welche beantragt werden. Der Berufungskläger darf sich nicht damit begnügen, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen, vielmehr muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (Seiler, a.a.O., Rz.