Weil die Berufung grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, hat das Rechtsbegehren regelmässig einen präzisen Antrag zur Sache (insbesondere eine genaue Bezifferung der geforderten Leistung) zu enthalten und nicht bloss auf Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides, „Gutheissung der Berufung“ oder Rückweisung an die Vorinstanz zu lauten. Bei einer Laieneingabe ist immerhin zu verlangen, dass wenigstens sinngemäss klar ersichtlich ist, was der Berufungskläger verlangt (ZPO BK-Sterchi, Art. 311 N 15). Aus den in der Berufungsschrift aufgeführten Rechtsbegehren muss sich ergeben, inwieweit das streitbefangene Recht weiterhin im Streit liegt.