| |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.— a) Als ungeschriebenes aber selbstverständliches Formerfordernis ist in Anlehnung an Art. 42 Abs. 1 BGG zu verlangen, das die Rechtsmittelschrift einen hinlänglich bestimmten Antrag enthält (ZPO BK-Sterchi, Art. 311 N 14; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, Rz. 872). Weil die Berufung grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, hat das Rechtsbegehren regelmässig einen präzisen Antrag zur Sache (insbesondere eine genaue Bezifferung der geforderten Leistung) zu enthalten und nicht bloss auf Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides, „Gutheissung der Berufung“ oder Rückweisung an die Vorinstanz zu lauten.