Die Beklagte erhob am 13. Februar 2012 Widerklage. Mit Entscheid vom 25. Juni 2013 erledigte das Kantonsgericht die beiden Verfahren. B.______ ging am 25. August 2013 gegen diesen Entscheid in Berufung. Der Gerichtsschreiber wies den Berufungskläger am 27. August 2013 darauf hin, dass die gestellten Anträge möglicherweise als inhaltlich unzureichend qualifiziert werden könnten und dass seine Eingabe keine eingehende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils enthalte. B.______ reichte hernach am 1. September 2013 – noch während der laufenden Berufungsfrist – eine Ergänzung zu seiner Berufung ein. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.— a)