{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00049_2013-10-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=197&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "1cf0b8cff451cc67e2dbbb01b4511dc1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2013.00049", "OGZ.2014.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 02.10.2013 OG.2013.00049 (OGZ.2014.87)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 02.10.2013 OG.2013.00049 (OGZ.2014.87)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 02.10.2013 OG.2013.00049 (OGZ.2014.87)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:30:06", "Checksum": "0f501f0716eaa95b6ccbb75310c35406", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 02.10.2013 OG.2013.00049 (OGZ.2014.87)\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n3.— a) Die Berufung muss begründet werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit der Begründung hat der Berufungskläger zu erläutern, weshalb er das erstinstanzliche Urteil bezüglich der angefochtenen Punkte für unrichtig hält, beziehungsweise worauf er die gestellten Berufungsanträge stützt. Aus der Rechtsmittelschrift muss mit anderen Worten hervorgehen, dass und weshalb der Berufungskläger einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2). Aus der Berufungsschrift muss zumindest sinngemäss hervorgehen, weshalb der angefochtene Entscheid aus rechtlicher Sicht unrichtig bzw. unangemessen ist, weshalb die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unzutreffend und der Entscheid aus diesem Grund unrichtig ist oder welche neue Tatsachen und Beweismittel die Unrichtigkeit des Entscheides begründen (Seiler, a.a.O., Rz. 894). Die Begründung muss hinreichend eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (Seiler, a.a.O., Rz. 896, m.w.H.). Ist die Mangelhaftigkeit der Begründung derart qualifiziert, dass die Berufung als offensichtlich unbegründet qualifiziert werden muss, so kann die Berufungsinstanz bereits im Rahmen der Vorprüfung nach Art. 312 Abs. 1 ZPO einen Nichteintretensentscheid fällen (Seiler, a.a.O., Rz. 924).\nb) Weder die Berufungseingabe vom 25. August 2013 noch die verbesserte Eingabe vom 1. September 2013 setzen sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger zum Ausdruck bringt, dass er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Weiter genügt nicht, wenn er in der Berufung zum Ausdruck bringt, inwieweit seitens der Berufungsbeklagten Verfehlungen vorliegen sollten. Da keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Kantonsgerichts erfolgt, geht aus den Eingaben des Berufungsklägers auch nicht hervor, inwieweit dieses unrichtig bzw. unangemessen ist und welche Tatsachen und Beweismittel diese Unrichtigkeit begründen würden. Insbesondere genügt es nicht, wenn der Berufungskläger pauschal auf vorinstanzliche Akten verweist, sich aber nicht im Detail damit auseinandersetzt (vgl. Seiler, a.a.O., Rz. 896). Auf die Berufung ist daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten.\n4.— Der Streitwert des obergerichtlichen Verfahrens übersteigt Fr. 15’000.-. Auf die Berufung ist im Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 GOG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 114 lic. c ZPO). Umständehalber wird darauf verzichtet. Damit ist auch das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Prozessführung hinfällig. Eine Parteientschädigungen ist nicht zuzusprechen, zumal der Berufungsbeklagten durch das Berufungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist.\n____________________\nDer Präsident verfügt:\n1.\nAuf die Berufung wird nicht eingetreten.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nSchriftliche Mitteilung an:\n[...]"}