{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00049_2013-10-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=197&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "1cf0b8cff451cc67e2dbbb01b4511dc1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00049", "OGZ.2014.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 02.10.2013 OG.2013.00049 (OGZ.2014.87)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 02.10.2013 OG.2013.00049 (OGZ.2014.87)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 02.10.2013 OG.2013.00049 (OGZ.2014.87)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:10", "Checksum": "598f9031c1e76e1bd63a349f6bca6dac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 02.10.2013 OG.2013.00049 (OGZ.2014.87)\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n|\n|\n||||||||||||\n|\nKanton Glarus |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nObergericht |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nVerfügung vom 2. Oktober 2013 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nVerfahren OG.2013.00049 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nB.______ |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nBerufungskläger |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nA.______ |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nBerufungsbeklagte |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nvertreten durch C.______ |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nForderung aus Arbeitsvertrag |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDer Präsident zieht in Betracht: |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n1.— Am 3. Oktober 2011 erhob B.______ Klage gegen die A.______ AG und machte eine Forderung aus Arbeitsvertrag geltend. Die Beklagte erhob am 13. Februar 2012 Widerklage. Mit Entscheid vom 25. Juni 2013 erledigte das Kantonsgericht die beiden Verfahren. B.______ ging am 25. August 2013 gegen diesen Entscheid in Berufung. Der Gerichtsschreiber wies den Berufungskläger am 27. August 2013 darauf hin, dass die gestellten Anträge möglicherweise als inhaltlich unzureichend qualifiziert werden könnten und dass seine Eingabe keine eingehende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils enthalte. B.______ reichte hernach am 1. September 2013 – noch während der laufenden Berufungsfrist – eine Ergänzung zu seiner Berufung ein. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.— a) Als ungeschriebenes aber selbstverständliches Formerfordernis ist in Anlehnung an Art. 42 Abs. 1 BGG zu verlangen, das die Rechtsmittelschrift einen hinlänglich bestimmten Antrag enthält (ZPO BK-Sterchi, Art. 311 N 14; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, Rz. 872). Weil die Berufung grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, hat das Rechtsbegehren regelmässig einen präzisen Antrag zur Sache (insbesondere eine genaue Bezifferung der geforderten Leistung) zu enthalten und nicht bloss auf Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides, „Gutheissung der Berufung“ oder Rückweisung an die Vorinstanz zu lauten. Bei einer Laieneingabe ist immerhin zu verlangen, dass wenigstens sinngemäss klar ersichtlich ist, was der Berufungskläger verlangt (ZPO BK-Sterchi, Art. 311 N 15). Aus den in der Berufungsschrift aufgeführten Rechtsbegehren muss sich ergeben, inwieweit das streitbefangene Recht weiterhin im Streit liegt. Daher bedürfen die Anträge erstens die Bezeichnung des Teils oder derjenigen Teile des erstinstanzlichen Urteils, welche angefochten werden und zweitens die Angabe der Abänderungen, welche beantragt werden. Der Berufungskläger darf sich nicht damit begnügen, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen, vielmehr muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (Seiler, a.a.O., Rz. 875 f.). Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Antrag in der Sache in den Rechtsbegehren gestellt werden muss und es nicht genügt, wenn dieser sich lediglich aus der Begründung ergibt. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (Seiler, a.a.O., Rz. 881). Die Berufungsanträge müssen derart bestimmt sein, dass die Berufungsinstanz und auch der Berufungsbeklagte in den Stand gesetzt werden, zu überblicken, in welchem Umfang die Berufung ergriffen und welche Abänderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheides beantragt werden, und somit auch ersichtlich wird, wie weit der erstinstanzliche Entscheid bereits rechtskräftig geworden ist. Die Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können. Auf einen auf Geldzahlung gerichteten Antrag ist nicht einzutreten, wenn sich aus der Berufungsschrift nicht einmal sinngemäss ergibt, welcher Betrag zugesprochen werden sollte; dies gilt auch im Bereich des Offizialgrundsatzes (Seiler, a.a.O., Rz. 883 f.; vgl. BGE 137 III 617 E. 4 und E. 5). Sind nach Ablauf der Berufungsfrist keine Anträge vorhanden, die diesen Anforderungen entsprechen, so hat ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen (Seiler, a.a.O., Rz. 916). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nb) Der Berufungskläger stellt in seiner Berufung vom 25. August 2013 Anträge. Diese genügen den genannten Anforderungen nicht, da sie im Falle einer Gutheissung nicht unverändert zum Urteil erhoben werden könnten. Auch aus der Begründung geht nicht im Einzelnen hervor, welche Punkte des vorinstanzlichen Urteils der Berufungskläger anficht und welcher Betrag ihm nun zuzusprechen ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit der erstinstanzliche Entscheid rechtskräftig geworden ist. Der Berufungskläger führt nicht aus, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen angefochten sind. Bereits aus diesem Grund ist auf die Berufung nicht einzutreten. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}