sel. war offenkundig und der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Ausführungen bereits 2009 bekannt. Folglich ist die Ausschlagung zu vermuten. Hinweise, dass sich B.______ in das Erbe eingemischt oder eine Annahmeerklärung abgegeben hat, liegen nicht vor. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Recht richtig angewendet hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | Bei diesem Ausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).