566 Abs. 2 ZGB). Nach dem Gesetz wird somit die Ausschlagung der Erbschaft eines Zahlungsunfähigen vermutet. Damit deren Wirkung eintritt, bedarf es keiner ausdrücklichen Handlung des Erben. Nur eine Annahmeerklärung oder Einmischung würde die Vermutung umstossen (ZK-Escher, Art. 566 N 11 und N 14, BSK-Schwander, Art. 566 N 8). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht früher aktiv geworden ist bzw. das Erbe gar ausgeschlagen hat. Die Zahlungsunfähigkeit von X.______ sel. war offenkundig und der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Ausführungen bereits 2009 bekannt.